Eltern drohen mit Anwalt – was tun?
Bleiben Sie ruhig und lassen Sie sich auf kein Rechtsgespräch ein. Sagen Sie nichts zu, schreiben Sie den Satz mit dem Anwalt wörtlich auf und geben Sie die Notiz noch am selben Tag der Schulleitung. Ein Anwaltsschreiben beantworten Sie nicht selbst: Das Original geht an die Schulleitung, die die Schule nach außen vertritt.
Warum drohen Eltern mit dem Anwalt?
Hinter dem Satz „Dann regelt das unser Anwalt“ steckt meist Angst. Ein Fünfer im Jahreszeugnis kann eine Nichtversetzung bedeuten, eine Note vor dem Schulwechsel den Platz an der Wunschschule. Manche Eltern trauen sich nicht zu, mit einer Lehrkraft über Punkte und Bewertungsmaßstäbe zu verhandeln. Der Anwalt ist für sie jemand, der die Regeln kennt und für die Familie spricht. Oft meint die Drohung zunächst nur eine Notenbeschwerde oder einen Widerspruch.
Neu ist die Drohung nicht. Lehrkräfte und Gewerkschafter berichten, dass sie häufiger kommt; repräsentative Zahlen dazu gibt es nicht. In einer nicht repräsentativen Umfrage des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbands (BLLV) unter rund 700 Lehrkräften gaben 2020 drei Viertel an, Eltern wehrten sich vermehrt gegen schlechte Noten. Für Österreich berichtete der Vorsitzende der Pflichtschullehrergewerkschaft, Paul Kimberger, im März 2025 der Wiener Zeitung von „mehreren pro Woche“ Anwaltsfällen auf seinem Schreibtisch und einem massiven Anstieg seit Sommer 2022. Vor allem jüngere Lehrkräfte seien betroffen, ergänzte Herbert Weiß von der AHS-Gewerkschaft, Berufseinsteiger ohne festen Stand an ihrer Schule.
Für Sie heißt das: Sie sind mit einem solchen Anruf nicht allein, und er sagt nichts darüber, ob Ihre Note falsch war. Entscheidend ist, was Sie in den ersten Minuten und Tagen sagen und schreiben.
Was sagen Sie, wenn die Drohung am Telefon fällt?
Am Telefon haben Sie das Wichtigste getan, wenn Sie nichts zugesagt und nichts zur Rechtslage erklärt haben. Jeder Satz dazu kann später als Auskunft der Schule zitiert werden. Ob eine Note anfechtbar ist und was ein Anwalt ausrichten kann, gehört nicht in ein Telefonat zwischen zwei Stunden. Bieten Sie stattdessen einen Termin an, gern mit der Schulleitung.
Drei Fassungen für denselben Moment. Sie sind Alternativen und keine Leiter: Nehmen Sie die, die Sie ohne Herzklopfen sagen können.
Gleich nach dem Auflegen schreiben Sie das Gespräch auf: Datum, Uhrzeit, Anlass, was angeboten wurde, und den Satz mit dem Anwalt im Wortlaut. Will die Familie nur telefonieren, hilft eine kurze schriftliche Zusammenfassung nach jedem Telefonat, abgestimmt mit der Schulleitung: was besprochen wurde und dass das Gesprächsangebot bestehen bleibt, ohne Bewertung des Anrufs und ohne ein Wort zum Anwalt.
- Kurz: „Über die Note rede ich gern, gemeinsam mit der Schulleitung.“
- Neutral: „Das Zeugnis macht Ihnen Sorgen. Ich zeige Ihnen an den Arbeiten, woran es hängt, hier in der Schule oder bei einem Telefontermin mit der Schulleitung.“
- Bestimmt: „Rechtliche Fragen bespreche ich am Telefon nicht, dafür ist die Schulleitung da. Alles zur Note kläre ich gern in einem Termin, bei dem sie dabei ist. Wenn sich Ihr Anwalt meldet, wendet er sich bitte an die Schulleitung.“
Was tun, wenn ein Anwalt unangekündigt mit am Tisch sitzt?
Dann sitzt jemand am Tisch, der jedes Wort beruflich einordnet, und auf Ihrer Seite fehlt die Schulleitung. Sie müssen dieses Gespräch weder allein noch sofort führen. Ist die Schulleitung im Haus, geht es nach ein paar Minuten mit ihr weiter. Sonst vertagen Sie, freundlich und ohne Debatte darüber, ob der Anwalt bleiben darf. Danach notieren Sie, wer da war und was gesagt wurde.
Rechtlich ist die Lage weniger eindeutig, als beide Seiten oft glauben. In Deutschland darf ein Beteiligter „zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen“ (§ 14 Abs. 4 VwVfG), aber nur im Verwaltungsverfahren, also wenn die Behörde auf eine Entscheidung mit Rechtswirkung hinarbeitet, etwa eine Ordnungsmaßnahme. Für Schulen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes. In Nordrhein-Westfalen ist die Beistandsregel für Schulen ausgenommen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW), in Bayern gilt sie auch an Schulen (Art. 14 BayVwVfG). Ein gewöhnliches Elterngespräch ist kein solches Verfahren. Ein Recht, zu jedem Gespräch einen Anwalt mitzubringen, folgt daraus nicht, ein ausdrückliches Verbot aber auch nicht. Welche Verfahrensrechte im Einzelfall gelten, klärt die Schulleitung nach dem Recht Ihres Landes; ein gesetzliches Beistandsrecht kann sie nicht ausschließen.
- Kurz: „Mit einem Rechtsbeistand spreche ich nur gemeinsam mit der Schulleitung.“
- Neutral: „Danke, dass Sie gekommen sind. Weil Sie Ihren Anwalt mitgebracht haben, hole ich die Schulleitung dazu. Ist sie nicht im Haus, vereinbaren wir gleich einen neuen Termin.“
- Bestimmt: „Ohne die Schulleitung führe ich dieses Gespräch heute nicht. Ich schlage Ihnen zwei Termine in der nächsten Woche vor und bringe dann die Arbeiten mit.“
Was tun, wenn ein Anwaltsschreiben in Ihrem Fach liegt?
Ein Brief mit Kanzleikopf, Ihrem Namen und einer Frist wirkt bedrohlich, auch bei höflichem Ton. Meist verlangt er etwas, das Eltern ohnehin zusteht, etwa eine Begründung der Note und Kopien der Arbeit. Am ersten Tag ist der Wunsch am größten, sich zu rechtfertigen. Genau dann gilt eine feste Reihenfolge, damit in diesen Tagen kein Satz die Schule verlässt, den die Schulleitung nicht kennt.
Was im Brief aus Ihrer Sicht nicht stimmt, schreiben Sie auf ein Blatt nur für die Schulleitung, zu jedem Punkt mit dem, was Sie wissen, und womit Sie es belegen. Daraus wird später Ihre Stellungnahme, falls die Schulleitung eine verlangt.
- Nicht antworten, auch keine kurze Zeile an die Kanzlei, dass Sie sich melden.
- Nicht anrufen, weder in der Kanzlei noch bei den Eltern.
- Eingang notieren: Datum und Weg, also Post, Fach, Mail oder persönlich abgegeben.
- Original samt Umschlag am selben Tag an die Schulleitung, mit ausdrücklichem Hinweis auf die Frist. Vorher eine Kopie oder einen Scan für sich machen.
- Frist in den eigenen Kalender und zwei Tage vorher nachfragen, ob die Antwort unterwegs ist.
- Unterlagen unverändert zusammenstellen: Arbeit, Erwartungshorizont, Notenliste, frühere Mails und Notizen.
- Gewerkschaft oder Verband ansprechen, bevor Sie selbst eine Kanzlei beauftragen.
Wer antwortet der Kanzlei, und haften Sie persönlich?
Die Schule spricht nach außen durch die Schulleitung. In Nordrhein-Westfalen steht das ausdrücklich im Gesetz: Die Schulleiterin oder der Schulleiter „leitet die Schule und vertritt sie nach außen“ (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 SchulG NRW). Eine Vorschrift, die Ihnen selbst eine Antwort verbietet, ist nicht bekannt. Weil die Schulleitung die Schule vertritt, gehört ein Anwaltsschreiben aber auf ihren Tisch, auch wenn Ihr Name daraufsteht. Liegt eine Vollmacht bei, prüft die Schulleitung, wofür sie gilt, und klärt, ob der Schriftverkehr in dieser Sache über die Kanzlei läuft.
Bittet die Schulleitung Sie, selbst zu antworten, schreiben Sie einen Entwurf und schlagen vor, dass sie ihn unterschreibt. Besteht sie darauf, lassen Sie sich das per Dienstmail bestätigen und sprechen vorher mit Ihrer Rechtsschutzstelle. Geben Sie bis dahin auch keine kleinen Zusicherungen wie „Ich sehe mir die Arbeit gern noch einmal an“. Ein solcher Satz kann später als Zusage gelesen werden, die die Schule nicht gegeben hat.
Zur Sorge um das eigene Geld: Verletzt eine Lehrkraft in Ausübung ihres Amtes eine Amtspflicht, trifft die Verantwortlichkeit „grundsätzlich den Staat“ (Art. 34 GG, § 839 BGB). Rückgriff auf Sie ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorbehalten. Diese Regel gilt bundesweit.
Wann brauchen Sie selbst rechtliche Hilfe?
Rechtsschutz bedeutet, dass Gewerkschaft, Verband oder Dienstherr Beratung oder Anwaltskosten übernehmen können, wenn Ihnen persönlich etwas vorgeworfen wird. Bei vielen Gewerkschaften und Verbänden gilt er nur für Anlässe, die nach dem Eintritt liegen, und oft gilt: erst die Rechtsschutzstelle, dann der eigene Anwalt. Eine Kanzlei, die Sie vorher auf eigene Faust beauftragen, bezahlen Sie unter Umständen allein. Klären Sie deshalb, solange nichts anliegt, ob und wo Sie Mitglied sind und wie Sie die Rechtsschutzstelle erreichen.
Auch der Dienstherr hat Pflichten. Er schützt Beamte „bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung“ (§ 45 BeamtStG), für angestellte Lehrkräfte folgt eine Rücksichtspflicht aus dem Arbeitsvertrag (§ 241 Abs. 2 BGB). Der bayerische Lehrerverband rät Schulleitungen 2025 ausdrücklich, sich von Anwaltsschreiben nicht einschüchtern zu lassen und Hilfe bei den vorgesetzten Stellen oder einer Rechtsabteilung zu holen.
Im Referendariat gilt das umso mehr. Gehen Sie mit Ihrer Notiz zur Schulleitung und zur Ausbildungslehrkraft, bevor Sie Eltern zurückrufen, und schreiben Sie keine Antwort an Eltern oder Kanzlei allein.
Wie gehen Sie danach mit Familie und Kind um?
Sprechen Sie die Eltern nicht von sich aus auf das Schreiben an, auch nicht beim Elternsprechtag oder nebenbei auf dem Flur. Es klingt nach Vorwurf, selbst wenn es entspannen soll, und neben dem Weg über die Schulleitung entsteht ein zweiter Kanal. Sprechen die Eltern Sie an, genügt: „Die Schulleitung bearbeitet das und meldet sich bei Ihnen.“
Das Kind bekommt dieselben Aufgaben und dieselbe Rückmeldung wie vor dem Brief, und über das Verfahren reden Sie mit ihm nicht. Wie Sie ein Gespräch beenden, das trotzdem eskaliert, beschreibt die Seite zum eskalierten Elterngespräch.
In Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln. Ob Eltern dort einen Rechtsbeistand mitbringen können und wer antwortet, klären Sie mit der Direktion, in der Schweiz mit Schulleitung und Berufsverband. Stand der Rechtsangaben: Oktober 2026.
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Quellen
- Wiener Zeitung: Immer mehr Eltern drohen Lehrerinnen und Lehrern mit Anwalt (2025)
- news4teachers: Lehrer-Umfrage: Zusammenarbeit mit den Eltern wird immer schwieriger (Bericht über die BLLV-Umfrage) (2020)
- Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV): Ansage für den Anwalt (2025)
- Bundesrecht Deutschland: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 14 Bevollmächtigte und Beistände
- Land Nordrhein-Westfalen: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, § 2 Abs. 3 Nr. 3 (2025)
- Freistaat Bayern: Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 14
- Land Nordrhein-Westfalen: Schulgesetz NRW, § 59 Abs. 2 Nr. 1
- Bundesrecht Deutschland: Grundgesetz, Art. 34
- Bundesrecht Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch, § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
- Bundesrecht Deutschland: Beamtenstatusgesetz, § 45 Fürsorge