Eltern-WhatsApp-Gruppe: Was darf die Lehrkraft?
Treten Sie einer Eltern-WhatsApp-Gruppe dienstlich nicht bei und schreiben Sie dort nichts. Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen halten die dienstliche Nutzung von WhatsApp für unzulässig, in Nordrhein-Westfalen erfüllt WhatsApp nach dem Schulministerium nicht die Voraussetzungen für Schülerdaten. Den Chat führen die Eltern. Sie antworten über die Kanäle, die Ihre Schule freigegeben hat.
Gehört die Lehrkraft in den Elternchat?
Nein. Die Klassengruppe der Eltern ist deren eigener Raum, gegründet und verwaltet von Eltern. Wer als Lehrkraft dort mitliest oder schreibt, ist ab sofort Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin für alles, was abends bei den Hausaufgaben schiefgeht. Jeder Satz lässt sich ohne Zusammenhang weiterreichen, und Sie können niemandem richtig antworten, ohne vor allen über ein einzelnes Kind zu sprechen.
Dazu kommt der Datenschutz. Sobald es um Noten, Fehlzeiten, Gesundheit oder das Verhalten eines Kindes geht, sind das personenbezogene Daten, und die gehören in Kanäle, die die Schule ausgewählt hat und kontrolliert. Auf einem privaten Handy liegt die Krankmeldung eines Kindes sonst neben Urlaubsfotos, in einer App, die die Schule weder geprüft hat noch steuern kann.
Auch wenn eine Elternvertreterin freundlich anbietet, Sie „kurz in die Gruppe zu holen“, damit Sie etwas klarstellen: Lehnen Sie ab und bieten Sie einen anderen Weg an.
Was sagen die Bundesländer zu WhatsApp?
Ein bundesweites Gesetz, das WhatsApp an Schulen ausdrücklich verbietet, gibt es nicht. Mehrere Länder haben sich aber klar geäußert. In Baden-Württemberg hält der Landesdatenschutzbeauftragte gemeinsam mit dem Kultusministerium die dienstliche Nutzung von WhatsApp zur Kommunikation mit Schülern und Erziehungsberechtigten für unzulässig (2017). In Rheinland-Pfalz dürfen WhatsApp und iMessage nach Auskunft des Landesdatenschutzbeauftragten nicht „in anderen schulischen Zusammenhängen“ verwendet werden. In Niedersachsen erklärte 2019 ein Sprecher des Kultusministeriums, Lehrkräfte dürften sich auch an WhatsApp-Gruppen von Schülern und Eltern nicht beteiligen; einen Erlass nannte er nicht.
In Nordrhein-Westfalen erfüllt WhatsApp nach Auskunft des Schulministeriums nicht die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, um personenbezogene Schülerdaten zu übermitteln. Privat mit Einwilligung zu kommunizieren, sei eine persönliche Entscheidung der Lehrkraft, die nicht in die Verantwortung der Schulleitung falle. Das heißt nicht, dass es unbedenklich ist: Sie tragen dann das Risiko allein, und um ein Kind geht es in solchen Chats fast immer.
In Bayern legt nach Auskunft des Kultusministeriums jede Schule im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben fest, welche Daten über welches digitale Werkzeug verarbeitet werden dürfen. Als Messenger stellt der Freistaat den ByCS-Messenger bereit. Eine ausdrückliche Aussage zu WhatsApp enthält die Seite nicht. Fragen Sie die Schulleitung, was an Ihrer Schule festgelegt ist und ob es eine Dienstanweisung gibt. Stand der Rechtsangaben: Oktober 2026.
Was tun, wenn im Chat Ärger über Sie entsteht?
Eine Elternvertreterin schickt Ihnen einen Screenshot: Kinder säßen weinend an den Hausaufgaben, im Unterricht gehe alles zu schnell, und darunter steht „Merkt man halt, dass es ihr erstes Jahr ist“. Von neunzehn Familien haben sechs geschrieben. Im Chat liest sich so etwas wie die Meinung aller, obwohl die meisten still mitlesen.
Schreiben Sie nicht in den Chat und lassen Sie sich nicht hineinholen. Greifen Sie die Sorge über einen Kanal auf, der alle Familien erreicht, etwa einen Elternbrief oder einen Punkt beim nächsten Elternabend. Prüfen Sie dabei für sich, ob an der Kritik etwas dran ist, und sagen Sie im Brief, was Sie ändern. Die Elternvertretung kann Brücke sein: Bitten Sie sie um einen einzigen Satz in der Gruppe, dass ein Schreiben an alle kommt. Den Streit dort schlichten muss sie nicht.
- Kurz: „In den Chat schreibe ich nicht, aber ein Elternbrief kommt.“
- Neutral: „Gut, dass Sie mir das zeigen. Im Chat möchte ich mich nicht äußern, dort kann ich niemandem richtig antworten. Ich schreibe diese Woche einen Elternbrief, und wenn Sie mögen, sagen Sie in der Gruppe, dass er kommt.“
- Bestimmt: „Zu dem, was im Chat steht, äußere ich mich nicht. Wer Fragen zum Unterricht hat, schreibt mir über die Schulplattform oder kommt in meine Sprechstunde. Beim nächsten Elternabend steht das Thema auf der Tagesordnung.“
Was machen Sie mit Screenshots aus dem Chat?
Ein Screenshot zeigt Nachrichten von Familien, die nicht wissen, dass er bei Ihnen liegt. Bewahren Sie nur auf, was Sie für den Vorgang brauchen, mit Datum in Ihrem dienstlichen Ordner, löschen Sie ihn, wenn der Vorgang abgeschlossen ist, und leiten Sie ihn nicht weiter. Der Schulleitung zeigen Sie ihn nur, wenn sie ihn sehen will. Im Elternbrief oder im Gespräch zitieren Sie nicht daraus.
Anders ist es, wenn aus Bemerkungen ein Angriff wird, etwa eine Beleidigung, eine unwahre Behauptung über Sie oder ein geteilter Link zu einem Bewertungsportal. Dann sichern Sie Screenshots samt Datum, notieren, wer Ihnen was wann geschickt hat, und gehen zur Schulleitung. Antworten Sie nicht öffentlich: Jede Reaktion im Chat oder unter einem Beitrag führt mehr Menschen dorthin. Wie Sie bei Beleidigungen vorgehen, beschreibt die Seite zur unverschämten Elternmail.
Und wenn Eltern nach Ihrer Handynummer fragen?
Die Bitte kommt oft freundlich und aus echter Not: Die Schulplattform meldet sich ständig ab, das Sekretariat ist nach der Spätschicht nicht mehr erreichbar. Eine Vorschrift, die Lehrkräfte verpflichtet, Eltern ihre private Nummer zu geben, ist nicht bekannt. Ein Nein ist also möglich, es sollte aber nicht beim Nein bleiben. Zeigen Sie, wo die Nachrichten auf der Plattform landen, und klären Sie, wie dringende Nachrichten Sie über das Sekretariat erreichen.
Haben Sie Ihre Nummer schon herausgegeben, lässt sich das zurücknehmen: „Fragen zu Ihrem Kind schreiben Sie mir bitte ab jetzt über die Schulplattform, dort sehe ich sie zuverlässig.“ Hat eine Kollegin ihre Nummer verteilt, lassen Sie sie aus dem Spiel: „Das entscheidet jede Kollegin für sich.“
- Kurz: „Meine Handynummer gebe ich nicht weiter, aber ich helfe Ihnen gleich mit der Plattform.“
- Neutral: „Die Plattform ist umständlich, das stimmt. Meine private Nummer bekommt keine Familie, damit alle denselben Weg zu mir haben. Ich zeige Ihnen, wo die Nachrichten landen.“
- Bestimmt: „Mit Eltern tausche ich keine privaten Nummern aus, das gilt für die ganze Klasse. Schreiben Sie mir bitte über die Schulplattform. Ist etwas dringend, rufen Sie morgens im Sekretariat an.“
Welche Kanäle sind die richtigen?
Die Kanäle wählt die Schule aus, nicht die einzelne Lehrkraft und nicht die Elternschaft. In Nordrhein-Westfalen darf die Schule für Arbeits- und Kommunikationsplattformen personenbezogene Daten verarbeiten, und in diesem Rahmen sind Lehrkräfte zur Nutzung verpflichtet (§ 120 Abs. 5, § 121 Abs. 1 SchulG NRW). In Bayern gibt es den landeseigenen Messenger, in Rheinland-Pfalz einen Messenger im Bildungsportal. Für Österreich klären Sie die Kanäle mit der Direktion, in der Schweiz ist das kantonal geregelt, dort sind Schulleitung oder Berufsverband die richtige Adresse.
Damit dienstliche Kanäle funktionieren, müssen sie für alle erreichbar sein. Bekommen Familien keinen Zugang, ist das ein Thema für die Schulleitung, etwa mit Sprechzeiten des Sekretariats für Zugangsfragen am Elternsprechtag. Bis dahin gehen wichtige Elternbriefe zusätzlich auf Papier mit.
Was kann die Schule vorab regeln?
Vieles lässt sich vor dem ersten Ärger klären. Ein Blatt für alle Familien zu Schuljahresbeginn nennt, wofür welcher Kanal da ist: Unterrichtsfragen an die Lehrkraft über die Plattform, Krankmeldungen ans Sekretariat, Termine im Klassenkalender. Ein Absatz im Begrüßungsbrief für neue Klassen kann sagen, dass Lehrkräfte nicht in Elternchats sind und warum.
Ob die Schule eine eigene Regel zu Elternchats braucht, entscheidet die Schulleitung, gegebenenfalls mit der Schulkonferenz. Gehen Sie mit Ihrem Fall dorthin, auch wenn es im ersten Jahr naheliegt, so etwas allein zu regeln. Legen Sie der Schulleitung Ihren Elternbrief vor dem Versand vor, mit einer kurzen Notiz, worum es im Chat ging.
Weitere Fragen zum Thema Eltern
Quellen
- Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg: Dürfen Lehrer WhatsApp benutzen? (2017)
- Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz: Datenschutz in der Schule (FAQ)
- Niedersächsischer Bildungsserver, Datenschutz: WhatsApp für Lehrer in Niedersachsen tabu (2019)
- Ministerium für Schule und Bildung NRW: Fragen und Antworten zum Datenschutz
- Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Dienstliche Verwendung digitaler Werkzeuge (Stand 25.09.2026) (2026)
- Freistaat Bayern: Bayerische Schulordnung (BaySchO), § 46 mit Anlage 1
- Land Nordrhein-Westfalen: Schulgesetz NRW, § 120 Abs. 5 und § 121 Abs. 1