Geflüchtete in der Ausbildung: Wie Abbruch verhindern?
Reagieren Sie beim ersten Muster, nicht beim dritten Fehltag: Leistungsknick, fehlende Hausaufgaben, Rückzug, ein höfliches „alles gut“. Sprechen Sie unter vier Augen an und holen Sie früh Assistierte Ausbildung, Ausbildungsberatung der Kammer und Jugendmigrationsdienst dazu. Ein geordneter Betriebswechsel ist kein Abbruch. Fragen zum Aufenthalt gehören immer in eine Migrationsberatung, nicht zur Lehrkraft.
Warum steht bei jungen Geflüchteten so viel auf dem Spiel?
Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge sind häufig. 2024 lag die Vertragslösungsquote in der dualen Ausbildung bei 29,7 %, bei Auszubildenden mit ausländischem Pass bei 38,2 % gegenüber 28,3 % bei Auszubildenden mit deutschem Pass (Berufsbildungsbericht 2026). Nicht jede Lösung ist ein endgültiger Abbruch, viele wechseln nur Betrieb oder Beruf. An den berufsbildenden Schulen werden zudem allein aus der Ukraine rund 40.000 junge Menschen unterrichtet (KMK, 1. Quartal 2026).
Für manche Geflüchtete hängt an der Ausbildung auch das Bleiben. Wer geduldet ist und eine qualifizierte Ausbildung macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung erhalten (§ 60c AufenthG). Sie erlischt, wenn die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird, und der Abbruch wird der Ausländerbehörde gemeldet. Einmalig gibt es dann eine Duldung für sechs Monate, um einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen (§ 60c Abs. 4 bis 6 AufenthG). Für die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§ 16g AufenthG) gilt Ähnliches.
Diese Regeln haben viele Voraussetzungen und Ausschlussgründe, gelten nur für bestimmte Gruppen und ändern sich im Migrationsrecht regelmäßig. Welche Regel im Einzelfall gilt, klärt allein eine Fachberatung, etwa Jugendmigrationsdienst, Migrationsberatung oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Migrationsrecht. Für Sie reicht das Prinzip: Ein Abbruch kann bei einem jungen Geflüchteten weit mehr kosten als ein Lebensjahr. Stand der Rechtsangaben: Oktober 2026.
Woran erkennen Sie einen stillen Abbruch früh?
Viele junge Geflüchtete brechen nicht laut ab, sondern still. Wer gelernt hat, dass Auffallen gefährlich ist und Behörden über das eigene Leben entscheiden, provoziert nicht, er verstummt. Dahinter steckt selten Faulheit, meist eines von drei Dingen: Überforderung durch Fachsprache und Stoff, eine Krise im Hintergrund wie Aufenthalt, Familie oder Betrieb, oder Resignation („Ich bin sowieso bald weg“). Von außen sehen alle drei gleich aus.
- ein Leistungsknick ohne erkennbaren Grund und leer gelassene Felder in Arbeiten, die er früher gefüllt hätte
- Hausaufgaben, die plötzlich fehlen, und Mitarbeit, die nachlässt
- einzelne Fehltage, auffällig oft montags oder nach Post von Behörden
- Rückzug aus der Klasse oder ein überfreundliches „Ja, alles gut, danke“
Wie sprechen Sie den Azubi an?
Warten Sie nicht auf den dritten unentschuldigten Fehltag. Sprechen Sie beim ersten Muster an, unter vier Augen und ohne Drohung: „Amir, ich hab gemerkt, die letzten Wochen läuft's nicht mehr so rund bei dir. Das ist mir nicht egal. Was ist los?“ Rechnen Sie mit „alles gut“. Das ist ein Schutzreflex, kein Schlusspunkt. Lassen Sie die Tür offen: „Du musst mir jetzt nichts erzählen. Aber falls doch was ist, ich bin da und behandle das vertraulich. Nur wenn ich jemanden einschalten muss, um dich oder andere zu schützen, sage ich dir das möglichst vorher.“
Die ehrliche Antwort kommt oft Tage später. Trennen Sie dann, was der Azubi beeinflussen kann, von dem, was er nicht beeinflussen kann: „Den Brief kann ich dir nicht abnehmen. Aber die Klausur nächste Woche, die kriegen wir hin. Lass uns schauen, was du dafür brauchst.“ Wer das Gefühl hat, gefangen zu sein, braucht einen Bereich zurück, in dem sein Handeln noch etwas bewirkt. Die Klausur ist Ihr Bereich.
Welche Hilfen gibt es für Azubi und Betrieb?
Das wichtigste Förderinstrument ist die Assistierte Ausbildung der Agentur für Arbeit (§§ 74 bis 75a SGB III). Sie richtet sich an junge Menschen, die ihre Ausbildung ohne Unterstützung nicht fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten mit dem Abschluss haben. Der Azubi bekommt eine feste Ausbildungsbegleitung, sozialpädagogische Begleitung, Angebote zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten und fachtheoretische Förderung. Auch der Betrieb kann unterstützt werden (§ 75 Abs. 2 und 7 SGB III). Den Einstieg finden Sie über die Berufsberatung der Agentur für Arbeit.
Daneben vermittelt das Programm VerAplus des Senior Expert Service ehrenamtliche Fachleute im Ruhestand, die einen Azubi eins zu eins begleiten. Die rund 500 Jugendmigrationsdienste beraten junge Menschen mit Migrationsgeschichte zwischen 12 und 27 Jahren, auch in Fragen weit über die Schule hinaus. Sagen Sie nicht nur „Geh mal hin“. Bieten Sie an: „Ich kann dir die Nummer geben oder, wenn dir das lieber ist, mit dir zusammen anrufen.“ Diese Begleitung über die erste Schwelle entscheidet oft.
Wie binden Sie Betrieb und Kammer ein?
Der Betrieb ist für viele junge Geflüchtete der wichtigste stabile Ort: Tagesrhythmus, Einkommen, oft der erste Erwachsene seit Langem, der ihnen etwas zutraut. Bauen Sie die Verbindung auf, bevor es brennt. Ruft der Ausbilder besorgt an, sprechen Sie über Umgang, nie über Ursachen. Gesundheit und Aufenthalt sind besonders geschützte Daten. Sie gehen nur auf tragfähiger Rechtsgrundlage an den Betrieb, in der Regel mit Einwilligung des Azubis. Auch Beobachtungen wie „er tritt manchmal weg“ sind Gesundheitsinformationen. Allgemeine Hinweise bleiben möglich: „Wer schnell erschrickt, kommt besser zurecht, wenn man ihn ruhig und mit Namen anspricht, nicht von hinten.“
Achten Sie umgekehrt auf Ausnutzung: ständige Überstunden, nur Fegen und Schleppen statt Ausbildung. Gerade geflüchtete Azubis wehren sich selten, weil sie um die Stelle fürchten. Rufen Sie nicht im Alleingang beim Chef an. Der richtige Weg ist die Ausbildungsberatung der zuständigen Stelle, meist der Kammer. Sie überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und berät die Beteiligten (§ 76 BBiG, im Handwerk § 41a HwO). Sprechen Sie vorher mit dem Azubi und handeln Sie nicht gegen seinen Willen, solange keine akute Gefahr besteht.
Wann ist ein Wechsel besser als Durchhalten?
Nicht jeder drohende Abbruch muss im selben Betrieb und im selben Beruf gelöst werden. Manchmal ist der Betrieb das Problem, manchmal wurde der Beruf unter Zeitdruck und ohne echte Wahl gewählt. Ein geordneter Wechsel ist dann oft die bessere Lösung. Nach der Probezeit können Auszubildende mit vier Wochen Frist kündigen, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder einen anderen Beruf erlernen wollen, schriftlich und mit Angabe des Grundes (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BBiG). Für einen bloßen Betriebswechsel im selben Beruf gilt das nicht. Dann kommen etwa ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, was die Ausbildungsberatung vorher prüfen sollte.
Bei jungen Geflüchteten kommt der Aufenthalt dazu, deshalb gilt: erst die neue Stelle, dann die Kündigung, und vorher immer die Fachberatung. Ein Satz, der Angst nimmt: „Aufhören und wechseln sind nicht dasselbe. Lass uns mit jemandem sprechen, der das genau einschätzen kann, bevor du irgendwas unterschreibst oder kündigst.“ Kammer-Ausbildungsberatung und Berufsberatung helfen bei der neuen Stelle, der Jugendmigrationsdienst oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Migrationsrecht bei den Folgen für den Aufenthalt.
Wie helfen Sie bei der Prüfungssprache?
Viele Azubis können mehr, als ihre schriftliche Prüfung zeigt. Wer Deutsch als zweite oder dritte Sprache spricht, verbraucht viel Kraft schon damit, die Frage zu verstehen. Üben Sie Prüfungsdeutsch als eigene Disziplin: Signalwörter wie „nennen“, „erläutern“, „begründen“, „vergleichen“ und was sie jeweils verlangen, verschachtelte Aufgaben zerlegen, Probeläufe unter echten Bedingungen. Sagen Sie vorher: „Heute proben wir die Prüfung. Wenn du blockierst, ist das gut. Dann üben wir genau das.“
Ob ein zweisprachiges Wörterbuch erlaubt ist, entscheidet die zuständige Kammer. Klären Sie das früh und schriftlich, statt es vorauszusetzen. Ein Nachteilsausgleich in der Kammerprüfung ist für Menschen mit Behinderung vorgesehen (§ 65 BBiG, § 42q HwO). Fehlende Deutschkenntnisse allein reichen dafür in der Regel nicht. Liegt eine ärztlich belegte seelische Beeinträchtigung vor, ist ein Ausgleich im Einzelfall möglich. Darüber entscheidet die Kammer, Anträge brauchen Vorlauf. In Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln für Lehre und Lehrabschlussprüfung.
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Quellen
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): Berufsbildungsbericht 2026, Abschnitt Vertragslösungen (2026)
- Kultusministerkonferenz (KMK): Auswertung geflüchtete Kinder/Jugendliche aus der Ukraine, 1. Quartal 2026 (2026)
- Bundesrecht Deutschland: Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 60c Ausbildungsduldung
- Bundesrecht Deutschland: Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 16g Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
- Bundesrecht Deutschland: Sozialgesetzbuch III, § 74 Assistierte Ausbildung
- Bundesrecht Deutschland: Sozialgesetzbuch III, § 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung
- Bundesrecht Deutschland: Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 3 Anwendungsbereich (Abs. 3: Handwerksberufe)
- Bundesrecht Deutschland: Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 22 Kündigung
- Bundesrecht Deutschland: Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
- Bundesrecht Deutschland: Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 76 Überwachung, Beratung
- Bundesrecht Deutschland: Handwerksordnung (HwO), § 41a Überwachung und Beratung
- Bundesrecht Deutschland: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 4
- Bundesrecht Deutschland: Handwerksordnung (HwO), § 42q
- Senior Expert Service (SES): VerAplus – Mentoring für Auszubildende
- Jugendmigrationsdienste (JMD), bundesweit: Jugendmigrationsdienste