Katharina BergPraxis-Handbücher für Lehrkräfte
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Fehlzeiten in der Berufsschule – was tun?

Sprechen Sie gehäuftes Fehlen früh und unter vier Augen an, als Sorge, nicht als Anklage, und dokumentieren Sie jeden Fehltag sachlich. Informieren Sie den Ausbildungsbetrieb über die Klassenleitung nach den Regeln Ihres Landes und kündigen Sie das dem Azubi vorher an. Abmahnung und Kündigung sind Sache des Betriebs. Kommen Schule und Betrieb nicht weiter, vermittelt die Ausbildungsberatung der Kammer.

Warum sind Fehlzeiten mehr als ein Eintrag im Klassenbuch?

Gehäufte unentschuldigte Fehltage können an der Berufsschule ein frühes Warnzeichen für Schwierigkeiten in der Ausbildung sein. Dahinter kann vieles stehen, nicht nur Bequemlichkeit: Konflikte mit dem Ausbilder, Überforderung, das Gefühl, im falschen Beruf zu sein, Geldsorgen, manchmal eine seelische Krise. Das Fehlen ist das Symptom. Wer nur zählt und mahnt, behandelt das Fieber und übersieht die Ursache. Sie sehen dieses Muster oft früher als alle anderen.

Die Größenordnung zeigt, warum sich das frühe Hinsehen lohnt. Laut Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2026 des BIBB wurden 2024 wie im Vorjahr 29,7 % aller begonnenen Ausbildungsverträge vorzeitig gelöst, 10,3 % in der Probezeit und 19,4 % danach. Eine Vertragslösung ist allerdings keine Abbruchquote: Viele schließen danach einen neuen Vertrag, in einem anderen Betrieb oder Beruf. Wer früh nachfragt, hat die Chance, Schwierigkeiten zu klären, bevor es so weit kommt.

Unterscheiden Sie außerdem zwei Vorgänge, die im Klassenbuch gleich aussehen. Die notorische Verspätung kann ein Austesten der Grenze sein, aber auch handfeste Gründe haben, etwa einen unzuverlässigen Pendelweg. Gehäuftes Fehlen kann der Anfang eines Rückzugs sein. Der Kompass lautet: Will jemand nicht, oder kann er gerade nicht? Beim Grenztester hilft eine klare, ruhige Grenze. Beim Rückzug hilft keine Grenze der Welt, sondern Unterstützung. Wer beides verwechselt, mahnt im schlimmsten Fall einen Menschen in Not.

Wie sprechen Sie einen jungen Erwachsenen darauf an?

Auf Verspätung reagieren Sie leise, aber sofort. Im Moment selbst genügt „Kommen Sie rein, setzen Sie sich“. Nach der Stunde, unter vier Augen: „Zweites Mal diese Woche. Ich trage das ein, das wissen Sie. Wenn die Bahn unzuverlässig ist, nehmen Sie die frühere. Ab nächster Woche rechne ich damit, dass Sie um acht da sind.“ Sachlich, mit klarer Erwartung und Frist, ohne Bühne und ohne Beschämung.

Bei gehäuftem Fehlen ist das Gespräch das eigentliche Werkzeug. „Warum waren Sie schon wieder nicht da?“ verlangt eine Rechtfertigung und macht zu. Besser: „Mir ist aufgefallen, dass Sie in letzter Zeit oft fehlen. Ich frage nicht zur Kontrolle, ich mache mir Gedanken. Ist gerade etwas los?“ Setzen Sie sich dazu, nicht über den Schreibtisch hinweg, und halten Sie die Pause nach der Frage aus. Was danach kommt, ist oft ehrlicher als jede Antwort auf eine direkte Frage.

Blockt jemand ab, drängen Sie nicht, markieren aber die Sachebene: „Okay. Wenn Sie reden wollen, wissen Sie, wo Sie mich finden. Unabhängig davon werden die Fehltage ein Problem, das behalten wir im Blick.“ Gibt es Hinweise auf eine seelische Krise, Sucht oder Hoffnungslosigkeit, ist das kein Disziplinthema mehr. Dann holen Sie Beratungslehrkraft und Schulsozialarbeit dazu und verweisen auf fachliche Hilfe. Eine Diagnose stellen nicht Sie.

Welche Pflichten haben Azubi und Betrieb nach dem BBiG?

Das Berufsbildungsgesetz regelt den betrieblichen Teil der Ausbildung. Für den Unterricht an der Berufsschule gilt es nicht (§ 3 Abs. 1 BBiG), der ist Sache der Länder. Trotzdem knüpft das BBiG an den Schulbesuch an: Der Betrieb muss Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen und darf sie vor einem Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, nicht beschäftigen (§ 15 Abs. 1 BBiG, für Auszubildende unter 18 Jahren gilt nach § 15 Abs. 3 das Jugendarbeitsschutzgesetz, dort § 9). Er hat sie außerdem zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG).

Auf der anderen Seite sind Auszubildende verpflichtet, an den Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden (§ 13 Satz 2 Nr. 2 BBiG). Unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule ist damit auch eine Pflichtverletzung aus dem Ausbildungsverhältnis. Das erklärt, warum der Betrieb ein starkes Interesse an der Anwesenheit hat und oft mehr bewegen kann als die Schule. Gerade im kleinen Handwerksbetrieb erreicht ein sachlicher Anruf direkt die Person, die handeln kann.

Das Dreieck kann aber auch kippen. Wird ein Azubi vom Betrieb nicht freigestellt oder unter Druck gesetzt, ist der Betrieb Teil des Problems. Dann ist die Ausbildungsberatung der zuständigen Kammer der richtige Weg, denn sie überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und berät die Beteiligten (§ 76 BBiG, im Handwerk § 41a HwO). Zeigen Sie dem Azubi diesen Weg, statt ihn über seinen Kopf hinweg zu gehen.

Was regelt das Schulgesetz Ihres Landes?

Berufsschulpflicht, Entschuldigungsverfahren, Meldewege und Bußgelder sind Landesrecht und unterscheiden sich erheblich. Ein Beispiel aus Nordrhein-Westfalen: Wer vor dem 21. Geburtstag eine Berufsausbildung beginnt, ist bis zu deren Ende schulpflichtig (§ 38 Abs. 2 SchulG NRW). Ausbildende tragen die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme mit (§ 41 Abs. 2). Lehrkräfte sind verpflichtet, Schulpflichtige zum Schulbesuch anzuhalten und auf Eltern und Betrieb einzuwirken (§ 41 Abs. 3).

Bleibt das erfolglos, kann die Ordnungsbehörde Schulpflichtige der Schule zwangsweise zuführen (§ 41 Abs. 4 SchulG NRW). Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer als Ausbildender nicht für die regelmäßige Teilnahme sorgt oder als Schüler ab 14 Jahren die Schulpflicht in der Sekundarstufe II nicht erfüllt (§ 126 Abs. 1 Nr. 4 und 5). Daten an Ausbildungsbetriebe dürfen nach § 120 Abs. 7 nur übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Andere Länder regeln das anders.

Klären Sie vor jedem Anruf die Volljährigkeit. Bei Minderjährigen sind Eltern selbstverständliche Ansprechpartner. Eltern volljähriger Auszubildender erhalten ohne deren Einverständnis nur Auskunft, wo das Landesrecht es erlaubt. In NRW etwa darf die Schule sie über wichtige schulische Angelegenheiten und schwerwiegende Sachverhalte informieren, muss das den Auszubildenden aber vorab mitteilen (§ 120 Abs. 10 SchulG NRW). Auf eine allgemeine Nachfrage passt: „Ich verstehe Ihre Sorge. Ohne das Einverständnis Ihrer Tochter kann ich Ihnen dazu nichts sagen. Bitte sprechen Sie direkt mit ihr.“ In Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln, Direktion oder kantonales Berufsbildungsamt geben Auskunft.

Abmahnung und Kündigung: Was kann der Betrieb tun?

Arbeitsrechtliche Schritte sind Sache des Betriebs, nicht der Schule. Auf den Ausbildungsvertrag sind die Regeln des Arbeitsrechts anzuwenden, soweit das BBiG nichts anderes bestimmt (§ 10 Abs. 2 BBiG). Üblicherweise reagiert ein Betrieb auf wiederholtes unentschuldigtes Fehlen zuerst mit einem Gespräch und dann mit einer Abmahnung. Sie ist die Warnung, dass im Wiederholungsfall der Ausbildungsplatz auf dem Spiel steht. Ob und wann der Betrieb diesen Schritt geht, entscheidet er selbst.

Nach der Probezeit kann der Betrieb nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich und mit Angabe der Gründe erfolgen, elektronisch ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3). Sie ist unwirksam, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind, ein vorgesehenes außergerichtliches Güteverfahren hemmt die Frist (§ 22 Abs. 4). In der Probezeit kann ohne Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1), besonderer Kündigungsschutz, etwa nach dem Mutterschutzgesetz, gilt trotzdem. Ob Fehlzeiten im Einzelfall reichen, entscheidet im Streit das Arbeitsgericht.

Für Sie folgt daraus vor allem: Ihre sachliche Dokumentation kann später Gewicht bekommen. Notieren Sie Tatsachen, keine Wertungen, also „am 3., 7. und 12. unentschuldigt gefehlt, Gespräch am 14.“ statt „schwänzt notorisch“. Klären Sie vor jeder Weitergabe Rechtsgrundlage und Umfang. In NRW etwa müssen Lehrkräfte bei Verletzung der Schulpflicht auf den Betrieb einwirken (§ 41 Abs. 3 SchulG NRW). Und sagen Sie dem Azubi offen, was Sie weitergeben: „Ich werde das mit Ihrem Betrieb besprechen. Mir ist lieber, Sie wissen es vorher.“

Gefährden Fehlzeiten die Zulassung zur Abschlussprüfung?

Hier kursieren viele Halbwahrheiten. Nach § 43 Abs. 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder dessen Ausbildung spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat und wessen Ausbildungsverhältnis eingetragen ist oder ohne eigenes Verschulden nicht eingetragen wurde. Für die Gesellenprüfung im Handwerk regelt § 36 Abs. 1 HwO dasselbe. Eine feste Fehlzeitengrenze nennt das Gesetz nicht.

Trotzdem können erhebliche Fehlzeiten die Zulassung gefährden, denn „zurückgelegt“ heißt: tatsächlich ausgebildet, nicht nur unter Vertrag. Manche Kammern nennen Richtwerte. Die IHK Südthüringen etwa stellt die Zulassung ab 17 % Fehlzeit bis zur Prüfungsanmeldung in Frage. Eine automatische Nichtzulassung folgt daraus nicht. Die Schule entscheidet nicht über die Zulassung. Das tut die zuständige Stelle, meist die Kammer, und wenn sie die Voraussetzungen nicht für gegeben hält, der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG). Im Handwerk entscheidet zunächst der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (§ 37a HwO).

Sagen Sie deshalb weder „Mit diesen Fehlzeiten werden Sie nicht zugelassen“ noch „Fehlzeiten spielen keine Rolle“. Ehrlich ist: „Bei so vielen Fehltagen kann die Zulassung in Gefahr geraten. Klären Sie das früh mit Ihrem Betrieb und der Kammer.“ Droht das Ausbildungsziel zu scheitern, kann die zuständige Stelle in Ausnahmefällen auf Antrag des Azubis die Ausbildungsdauer verlängern, nach Anhörung des Betriebs (§ 8 Abs. 2 BBiG, im Handwerk § 27c Abs. 2 HwO). Welche Folgen Fehlzeiten für das Abschlusszeugnis der Berufsschule haben, regelt das Landesrecht. Stand der Rechtsangaben: Oktober 2026.

Wie gehen Sie Schritt für Schritt vor?

Sie müssen nicht jede Stufe stur abarbeiten, aber wissen, wo Sie stehen und was als Nächstes käme. Fristen und Zuständigkeiten regeln Landesrecht und Schulordnung, der gemeinsame Kern sieht so aus:

  • Wahrnehmen und dokumentieren: ab dem ersten unentschuldigten Fehltag Datum, Stunde und Ihre Reaktion festhalten.
  • Gespräch unter vier Augen, als Sorge formuliert, sobald sich Fehltage häufen. Nicht warten, bis aus einem ansprechbaren Problem ein festes Muster geworden ist.
  • Den Betrieb informieren, meist über die Klassenleitung und nach den Vorgaben Ihres Landes, vorher dem Azubi ankündigen. Rechtsgrundlage und Umfang der Weitergabe vorher klären, bei Minderjährigen wie bei Volljährigen.
  • Schulinterne Schritte nach Landesrecht, Beratungslehrkraft und Schulsozialarbeit einbeziehen, keine Kollektivstrafen.
  • Ausbildungsberatung der Kammer, wenn Schule und Betrieb nicht weiterkommen oder der Betrieb selbst Teil des Problems ist.

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Quellen