Handy im Unterricht wegnehmen – was ist erlaubt?
Ja, Sie dürfen ein störendes Handy vorübergehend einsammeln, viele Schulgesetze nennen das ausdrücklich als Erziehungsmaßnahme. Am Eigentum ändert das nichts. Das Gerät kommt in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurück, bei Minderjährigen nach wiederholten Verstößen je nach Land auch an die Eltern. Durchsuchen oder entsperren dürfen Sie es gegen den Willen des Schülers nicht.
Dürfen Sie das Handy überhaupt wegnehmen?
Ja. Die zeitweise Wegnahme störender Gegenstände steht in mehreren Schulgesetzen ausdrücklich im Katalog der Erziehungsmaßnahmen: in Nordrhein-Westfalen als „zeitweise Wegnahme von Gegenständen“ (§ 53 Abs. 2 SchulG NRW), in Berlin als „vorübergehende Einziehung von Gegenständen“ (§ 62 Abs. 2 Nr. 6 SchulG Berlin), in Sachsen als „zeitweilige Inbesitznahme störender Gegenstände“ (§ 39 Abs. 1 SächsSchulG), ebenso in Hessen (§ 82 Abs. 1 HSchG) und Schleswig-Holstein (§ 25 Abs. 1 SchulG SH). Bayern, Hessen und Baden-Württemberg haben inzwischen eigene Handy-Vorschriften, dazu weiter unten.
Wichtig ist das Wort „zeitweise“. Sie nehmen das Gerät nicht weg, Sie verwahren es. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich nichts, und Sie sind dafür verantwortlich, dass es unbeschädigt zurückkommt. Legen Sie es deshalb nicht offen aufs Pult, sondern in eine Schublade oder eine beschriftete Box, die Sie im Blick haben. Sagen Sie dazu, wann es zurückkommt: „Du bekommst es nach der sechsten Stunde hier bei mir wieder.“ Ein klarer Rückgabezeitpunkt nimmt der Situation viel Spannung.
Rechtlich am festesten steht die Wegnahme, wenn sie auf einer bekannten Regel beruht, am besten in der Schul- oder Hausordnung. Das NRW-Schulministerium hat alle öffentlichen Schulen aufgefordert, bis Herbst 2025 eigene, altersgerechte Handyregeln in die Schulordnung aufzunehmen. Verstöße gegen diese Regeln sind dann eine Pflichtverletzung, auf die erzieherische Einwirkungen folgen können. Zu klären sind dabei nach dem Ministerium unter anderem handyfreie Zonen, Maßnahmen bei Regelverstößen und die Kommunikationswege mit den Eltern für Notfälle.
Wie nehmen Sie es ab, ohne dass es eskaliert?
Für Jugendliche ist das Smartphone der Zugang zu ihrer ganzen sozialen Welt und oft ein Statusobjekt. Wer es mit großer Geste und moralischem Unterton einsammelt, macht daraus eine Bühne. Besser wirkt eine Regel, die vorher feststeht und für alle gilt, zum Beispiel zu Beginn des Schuljahres: „In meinem Unterricht sind Handys aus und in der Tasche. Wenn ich eins sehe, kommt es bis zum Stundenende nach vorn. Das ist keine Strafe, das ist die Regel.“
Im Moment selbst reagieren Sie ruhig und fast langweilig. Kündigen Sie die Konsequenz einmal an, bevor Sie sie ziehen: „Jonas, das Handy kommt in die Tasche. Wenn es noch einmal leuchtet, liegt es bis zum Stundenende bei mir.“ Leuchtet es wieder, halten Sie die Hand auf und warten. Diskutieren Sie nicht vor der Klasse. Ihre Ruhe zeigt allen, dass hier eine Regel greift und kein persönlicher Streit beginnt.
Weigert sich ein Schüler, reißen Sie ihm das Gerät nicht aus der Hand. Eine Wegnahme gegen körperlichen Widerstand setzt Sie dem Vorwurf aus, den Schüler verletzt zu haben, und macht aus einer Kleinigkeit einen Machtkampf. Halten Sie die Weigerung fest, sprechen Sie nach der Stunde unter vier Augen und beziehen Sie Klassenleitung und Eltern ein. Bei wiederholten, gravierenden Verstößen ist der nächste Schritt eine Ordnungsmaßnahme über die Schulleitung, nicht Ihr Griff zum Gerät.
Wie lange dürfen Sie es behalten, und wem geben Sie es zurück?
Die Faustregel lautet: bis zum Ende des Unterrichtstags, zurück an den Schüler. In Hessen steht das im Gesetz, eine Rückgabe „soll am Ende des Unterrichtstags erfolgen“ (§ 69 Abs. 7 HSchG). In Baden-Württemberg darf das Gerät „längstens bis zum Unterrichts- oder Veranstaltungsende an diesem Tag“ eingezogen werden. Hat die wiederholte Einziehung nichts geändert, kann bestimmt werden, dass es einer erziehungsberechtigten Person statt dem Schüler zurückgegeben wird (§ 23 Abs. 2b SchG, gültig seit 20. Dezember 2025). Bei volljährigen Schülern gibt es keine Erziehungsberechtigten mehr, eine Rückgabe an die Eltern scheidet dann aus.
Das NRW-Schulministerium nennt in seiner Handlungsempfehlung vom März 2025 als Regel ebenfalls die Rückgabe am Ende des Unterrichtstages. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen hält es eine längere Einbehaltung für möglich, etwa wenn die Rückgabe mit einem Elterngespräch verbunden wird, in besonders schweren Fällen sogar über das Wochenende. In Thüringen entscheidet die Schulleitung über den Zeitpunkt der Rückgabe (§ 51 Abs. 6 ThürSchulG). Bayern sagt nur „vorübergehend“ (Art. 56 Abs. 5 BayEUG).
Eine Einbehaltung über Tage, nur weil Eltern es nicht abholen, ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schwer zu vereinbaren. Bedenken Sie auch den Alltag der Familie: Ein Kind ohne Handy auf dem Heimweg kann seine Eltern nicht erreichen. Längere Einbehaltungen gehören deshalb in die Schulordnung und werden mit der Schulleitung abgestimmt, nicht spontan von Ihnen entschieden. Notieren Sie kurz, wann Sie das Gerät eingesammelt und wem Sie es zurückgegeben haben. Bei einem Streit um ein angeblich zerkratztes Display hilft diese Notiz.
Dürfen Sie Nachrichten oder Fotos ansehen?
Nein. Das Bayerische Kultusministerium formuliert es eindeutig: Gegen den Willen der Betroffenen dürfen Lehrkräfte Handys nicht durchsuchen. Die Durchsicht gespeicherter Daten ist im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen vorbehalten (§ 110 Abs. 1 und 3 StPO). Dasselbe gilt dafür, den Schüler zum Entsperren zu drängen oder sich den Code geben zu lassen. Auf dem Gerät liegt das private Leben eines jungen Menschen, und Ihr Erziehungsauftrag reicht bis zum Gehäuse, nicht bis zum Inhalt.
Haben Sie einen konkreten Verdacht, etwa auf Gewaltvideos, Nacktbilder von Mitschülern oder Mobbing-Material, informieren Sie sofort die Schulleitung. Das Gerät kann zur Beweissicherung einbehalten werden, durchsucht wird es aber nicht von Ihnen. Die Schulleitung entscheidet über den Kontakt zur Polizei, und die Polizei sichert, was zu sichern ist. Die NRW-Handlungsempfehlung sieht bei der Verbreitung strafbarer Inhalte ebenfalls die Information der Schulleitung und gegebenenfalls eine Anzeige vor.
Für den Moment selbst reicht ein Satz: „Ich schaue nicht in dein Handy. Es bleibt aus und liegt bei mir, bis die Schulleitung entschieden hat.“ Damit schützen Sie den Schüler und sich selbst. Wer eigenmächtig scrollt, beschädigt im Zweifel genau die Beweise, um die es geht. Auch die Aufforderung vor der Klasse („Dann zeig doch mal, was da so wichtig ist“) gehört nicht in Ihr Repertoire. Sie setzt den Schüler unter Druck und macht aus einer Störung eine öffentliche Vorführung.
Welche Handyregeln gelten seit 2025 in den Ländern?
Mehrere Länder haben ihre Regeln seit 2025 verschärft. Die folgenden Angaben sind am Gesetzestext oder an der Seite des zuständigen Ministeriums geprüft. In den übrigen Ländern gelten eigene Erlasse und Schulordnungen, und auch dort hat sich vieles bewegt. Fragen Sie Ihre Schulleitung nach dem aktuellen Stand und lesen Sie die Handyregel Ihrer eigenen Schulordnung einmal ganz. Stand der Rechtsangaben: Oktober 2026.
- Hessen: Seit 1. August 2025 ist die Verwendung mobiler digitaler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten etwa für unterrichtliche Zwecke, in der Sekundarstufe nach der Schulordnung und in Notfällen (§ 69 Abs. 7 HSchG).
- Baden-Württemberg: Seit 20. Dezember 2025 muss jede Schule Regeln zur Nutzung digitaler mobiler Endgeräte treffen (§ 23 Abs. 2b SchG). Nach dem Kultusministerium sollen alle Schulen spätestens zu Beginn des Schuljahres 2026/2027 eine gültige Regelung haben.
- Bayern: Digitale Endgeräte sind im Unterricht nur zulässig, soweit die Aufsicht sie gestattet. Eine allgemeine Freigabe im Schulgebäude durch Schulleitung und Schulforum ist für die Jahrgangsstufen 1 bis 7 ausgeschlossen (Art. 56 Abs. 5 BayEUG).
- Nordrhein-Westfalen: Alle öffentlichen Schulen sollten bis Herbst 2025 verbindliche Handyregeln in die Schulordnung aufnehmen. Für Grundschulen empfiehlt das Ministerium, die private Nutzung während des gesamten Schultags nicht zu erlauben.
- Österreich: Seit 1. Mai 2025 ist Schülern bis einschließlich der 8. Schulstufe die Nutzung von Mobiltelefonen, Smartwatches und ähnlichen Geräten in der Schule und bei Schulveranstaltungen verboten, mit Ausnahmen etwa für Unterrichtszwecke oder aus medizinischen Gründen (§ 7 Abs. 6 Schulordnung 2024).
Was gilt in Österreich bei einem Verstoß, und wie ist es in der Schweiz?
In Österreich regelt in erster Linie die Hausordnung der Schule, wie Geräte verwahrt und Verstöße geahndet werden. Trifft sie dazu keine Regelung, gilt die Schulordnung: Die Geräte sind ausgeschaltet zu verwahren, bei einem Verstoß ist das Gerät zu übergeben. Zurück geht es nach dem Ende des Unterrichts beziehungsweise der Schulveranstaltung an den Schüler. Erfordert es die Erziehungssituation, händigt die Lehrperson es einem Erziehungsberechtigten aus (§ 7 Abs. 8 Schulordnung 2024). Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen mit Übernachtung ist eine altersgerechte Nutzung zu ermöglichen (§ 7 Abs. 7).
In der Schweiz gibt es keine landesweite Regel. Handyregeln stehen im kantonalen Recht oder in der Schul- und Hausordnung der Gemeinde, und sie unterscheiden sich stark. Klären Sie im Kollegium, was an Ihrer Schule gilt, bevor Sie zum ersten Mal ein Gerät einsammeln. Die pädagogischen Grundsätze dieser Seite tragen trotzdem: eine Regel, die vorher feststeht, ein ruhiger Ablauf, eine klare Rückgabe und kein Blick in private Inhalte.
Und an der Berufsschule?
Vor Ihnen sitzen dort oft Volljährige, die einen Arbeitsvertrag haben und über das Telefon mit Betrieb, Schicht und Familie verbunden sind. Ein Verbot wie bei Zwölfjährigen trifft dort eine Lebensader und löst genau die Eskalation aus, die Sie vermeiden wollen. Rechtlich gelten die Regeln Ihres Landes und Ihrer Schulordnung auch hier. In Hessen etwa gilt das grundsätzliche Verbot auch an beruflichen Schulen, ausgenommen sind nur die Schulen für Erwachsene, und für die Sekundarstufe II kann die Schulordnung Ausnahmen zulassen (§ 69 Abs. 7 HSchG).
Pädagogisch trägt an der Berufsschule eine Vereinbarung besser als eine Wegnahme. Sprechen Sie das Thema zu Kursbeginn auf Erwachsenenebene an: „Ich nehme Ihnen die Handys nicht ab. Aber wir brauchen eine Regel, mit der wir beide leben können.“ Vereinbaren Sie Arbeitsphasen, in denen das Telefon in der Tasche bleibt, und benannte Momente, in denen jemand nachsehen darf, ob der Betrieb geschrieben hat. Hält sich jemand nicht daran, verweisen Sie ruhig auf die Abmachung: „Wir hatten das anders vereinbart.“
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Quellen
- Land Nordrhein-Westfalen: Schulgesetz NRW, § 53 Abs. 2 (zeitweise Wegnahme von Gegenständen) (2026)
- Ministerium für Schule und Bildung NRW: Nutzung von Handys und Smartwatches in der Schule
- Ministerium für Schule und Bildung NRW: Smarter Umgang mit Handys. Handlungsempfehlungen zu Smartphones und Smartwatches an Schulen (2025)
- Land Baden-Württemberg: Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 23 Abs. 2b (2025)
- Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg: Handyregeln an Schulen
- Freistaat Bayern: Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 56 Abs. 5
- Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Mach dein Handy nicht zur Waffe (Fragen und Antworten) (2026)
- Land Hessen: Hessisches Schulgesetz (HSchG), § 69 Abs. 7 (2025)
- Land Hessen: Hessisches Schulgesetz (HSchG), § 82 Abs. 1
- Land Berlin: Schulgesetz für das Land Berlin, § 62 Erziehungsmaßnahmen
- Freistaat Sachsen: Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG), § 39 Abs. 1
- Land Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz, § 25 Abs. 1
- Bundesministerium der Justiz: Strafprozessordnung (StPO), § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
- Freistaat Thüringen: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG), § 51 Abs. 6
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Änderung der Schulordnung 2024, BGBl. II Nr. 80/2025 (§ 7 Abs. 6 bis 8) (2025)