Ordnungsmaßnahmen in der Schule: Was ist erlaubt?
Erlaubt ist nur, was das Schulgesetz Ihres Landes vorsieht. Zuerst kommen pädagogische Erziehungsmaßnahmen wie Gespräch, Ermahnung oder Wiedergutmachung, die Sie selbst treffen. Förmliche Ordnungsmaßnahmen wie Verweis, Unterrichtsausschluss oder Schulverweis folgen erst, wenn das nicht reicht. Ihr Katalog ist abschließend, sie müssen verhältnismäßig sein, grundsätzlich wird vorher angehört, und meist entscheiden Schulleitung oder Konferenz.
Erziehungsmaßnahme oder Ordnungsmaßnahme – worin liegt der Unterschied?
Die Schulgesetze der Länder kennen zwei Stufen. Die erste heißt je nach Land Erziehungsmaßnahme, erzieherische Einwirkung, Erziehungsmittel oder pädagogische Maßnahme. Gemeint ist das tägliche Handwerk: das klärende Gespräch, die Ermahnung, der Eintrag ins Klassenbuch, die Wiedergutmachung eines Schadens, die zeitweise Wegnahme eines störenden Gegenstands. Diese Maßnahmen treffen Sie als Lehrkraft selbst, ohne Konferenz und ohne förmliches Verfahren. Die Aufzählungen im Gesetz sind hier in der Regel nicht abschließend, Berlin etwa nennt seine Beispiele ausdrücklich „insbesondere“ (§ 62 Abs. 2 SchulG Berlin).
Die zweite Stufe sind die Ordnungsmaßnahmen: schriftlicher Verweis, Umsetzung in eine Parallelklasse, befristeter Ausschluss vom Unterricht, Überweisung an eine andere Schule, Entlassung. Das sind keine pädagogischen Gesten mehr, sondern förmliche Entscheidungen, gegen die Eltern Widerspruch einlegen und klagen können. Ihr Katalog ist abschließend. In Bayern sind „andere als die in Abs. 2 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen“ ausdrücklich unzulässig (Art. 86 Abs. 3 Nr. 4 BayEUG), Thüringen formuliert es ebenso (§ 51 Abs. 5 ThürSchulG). Eine selbst erfundene Strafe kann also nie eine Ordnungsmaßnahme sein.
Für den Alltag heißt das: Fast alles, was Sie im Unterricht tun, bewegt sich auf der ersten Stufe. Sätze wie „Du fliegst von der Schule!“ verhängen nichts, sie drohen mit etwas, das nicht in Ihrer Hand liegt. Ehrlicher und wirksamer ist: „Das ist jetzt nicht mehr nur eine Sache zwischen uns. Ich gebe das weiter, und dann wird entschieden, wie es weitergeht.“
Gibt es eine feste Reihenfolge?
Ja, im Grundsatz: erst die mildere, dann die schärfere Stufe. Nordrhein-Westfalen sagt es knapp: „Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen“ (§ 53 Abs. 1 SchulG NRW). Baden-Württemberg lässt Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nur zu, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, und schreibt für alle Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor (§ 90 Abs. 2 SchG). Fachleute sprechen von Subsidiarität: Die Maßnahme muss zum Anlass passen, und die schärfere kommt erst, wenn die mildere nicht gewirkt hat oder erkennbar nicht wirken wird.
Innerhalb des Ordnungskatalogs gibt es dagegen keine starre Treppe, die jede Stufe einzeln durchläuft. Thüringen hält ausdrücklich fest, dass keine Bindung an die Reihenfolge der ersten vier Ordnungsmaßnahmen besteht (§ 51 Abs. 4 ThürSchulG). Bei einem schweren Vorfall muss die Schule also nicht erst einen Verweis aussprechen, bevor sie über einen Ausschluss entscheidet. Die schwersten Maßnahmen sind allerdings an besondere Voraussetzungen gebunden, etwa schweres oder wiederholtes Fehlverhalten, und müssen häufig vorher schriftlich angedroht werden, so etwa in Berlin (§ 63 Abs. 3 SchulG Berlin).
Für Sie folgt daraus vor allem eine Aufgabe: Halten Sie schriftlich fest, welche milderen Schritte Sie schon versucht haben. Diese Notiz belegt später, dass die Reihenfolge eingehalten wurde, und trägt damit die Maßnahme. Dazu gehört auch, ob und wann die Eltern informiert wurden. Nordrhein-Westfalen sieht bei wiederholtem Fehlverhalten ausdrücklich eine schriftliche Information der Eltern vor, damit das Elternhaus die Schule unterstützen kann (§ 53 Abs. 2 SchulG NRW).
Ist Nachsitzen erlaubt?
In vielen Ländern ja, aber unter verschiedenen Namen und Bedingungen. In Baden-Württemberg kann die Klassenlehrkraft oder die unterrichtende Lehrkraft Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden anordnen, die Schulleitung bis zu vier (§ 90 Abs. 3 SchG). Vorher genügt eine Anhörung des Schülers (§ 90 Abs. 7 SchG). In Bayern zählt bei nicht hinreichender Beteiligung am Unterricht eine „Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft“ zu den Erziehungsmaßnahmen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Die Eltern sind davor rechtzeitig und in Textform zu unterrichten (Art. 88 Abs. 5 BayEUG).
Nordrhein-Westfalen nennt die „Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern“ als erzieherische Einwirkung (§ 53 Abs. 2 SchulG NRW). Hessen kennt das „Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern“ (§ 82 Abs. 1 HSchG). Gemeinsam ist fast allen Regelungen zweierlei: Die Eltern erfahren es vorher, und das Kind ist während der Zeit beaufsichtigt. Ein Kind, das nach Unterrichtsschluss unangekündigt in der Schule bleibt, steht auf einem Schulweg, mit dem zu Hause niemand rechnet.
Achten Sie außerdem auf den Zweck. Nachsitzen, in dem Versäumtes nachgearbeitet oder ein Schaden wiedergutgemacht wird, lässt sich erklären: „Du hast heute nichts geschafft. Am Donnerstag holst du das in der siebten Stunde bei mir nach, deine Eltern bekommen vorher Bescheid.“ Nachsitzen als reines Absitzen von Zeit hat wenig pädagogischen Wert. Klären Sie außerdem mit der Schulleitung, wo und unter wessen Aufsicht Nachsitzen an Ihrer Schule stattfindet, bevor Sie es zum ersten Mal ankündigen. Eine Maßnahme, die Sie am Ende nicht beaufsichtigen können, kostet Glaubwürdigkeit.
Verweis, Unterrichtsausschluss, Schulverweis: Wer entscheidet?
Das ist von Land zu Land sehr verschieden. Den schriftlichen Verweis spricht in Bayern die Lehrkraft aus (Art. 88 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG), in Thüringen die Klassenlehrkraft (§ 51 Abs. 3 Nr. 1 ThürSchulG), in Berlin die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung (§ 63 Abs. 5 SchulG Berlin), in Nordrhein-Westfalen die Schulleitung (§ 53 Abs. 6 SchulG NRW). Niedersachsen kennt den schriftlichen Verweis als Ordnungsmaßnahme gar nicht. Dort entscheidet grundsätzlich die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung, die Gesamtkonferenz kann sich oder anderen Gremien bestimmte Entscheidungen aber vorbehalten (§ 61 Abs. 3 und 5 NSchG).
Auch die Höchstdauer eines Unterrichtsausschlusses unterscheidet sich. In Nordrhein-Westfalen sind es ein Tag bis zwei Wochen (§ 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW), in Berlin bis zu zehn Schultage (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Berlin), in Baden-Württemberg bis zu fünf Unterrichtstage durch die Schulleitung, an beruflichen Schulen in Teilzeitform nur ein Unterrichtstag, und nach Anhörung der Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz bis zu vier Unterrichtswochen (§ 90 Abs. 3 SchG). Über Überweisung an eine andere Schule und Entlassung entscheiden in den geprüften Ländern nicht Sie, sondern Konferenz, Schulleitung oder Schulaufsicht.
Grundsätzlich wird vor der Entscheidung angehört, der Schüler und bei Minderjährigen in der Regel auch die Eltern, etwa nach § 63 Abs. 4 SchulG Berlin oder § 61 Abs. 6 NSchG. In dringenden Fällen erlaubt Nordrhein-Westfalen, die Anhörung nachzuholen (§ 53 Abs. 6 SchulG NRW). Ihre Rolle ist deshalb meist nicht die Entscheidung, sondern die saubere Grundlage dafür: noch am selben Tag aufschreiben, was geschah, wer dabei war, was wörtlich gesagt wurde und welche milderen Maßnahmen schon liefen. Beobachtung und Deutung trennen Sie dabei. „Er warf das Heft gegen die Tafel“ trägt ein Verfahren, „Er war völlig respektlos“ nicht.
Was ist nie erlaubt?
Drei Dinge sind tabu. Erstens körperliche Züchtigung, die etwa § 63 Abs. 2 SchulG Berlin und Art. 86 Abs. 3 Nr. 1 BayEUG ausdrücklich verbieten, Berlin zusammen mit „anderen entwürdigenden Maßnahmen“. Zweitens Strafen, die nicht im Katalog stehen, wenn sie als förmliche Ordnungsmaßnahme gemeint sind. Drittens Kollektivstrafen. Allen drei Verboten liegt derselbe Gedanke zugrunde: Eine Maßnahme richtet sich gegen das zurechenbare Verhalten einer bestimmten Person und darf sie nicht in ihrer Würde verletzen. Sachsen-Anhalt schreibt das ausdrücklich ins Gesetz (§ 44 Abs. 2 SchulG LSA).
„Wenn der Schuldige sich nicht meldet, bleibt die ganze Klasse da“ fühlt sich nach wirksamem Druck an. Rechtlich trifft es Schüler, die nichts getan haben. Bayern verbietet Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solchen (Art. 86 Abs. 3 Nr. 2 BayEUG), Thüringen ebenso (§ 51 Abs. 5 ThürSchulG). Nordrhein-Westfalen erlaubt Maßnahmen gegen mehrere Schüler nur, „wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist“ (§ 53 Abs. 1 SchulG NRW). Wissen Sie nicht, wer es war, klären Sie es auf: „Ich weiß, dass jemand das getan hat. Ich finde heraus, wer, und kläre es mit dieser Person.“
Heikel ist auch das Hinausschicken. Nordrhein-Westfalen zählt den Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde zwar zu den erzieherischen Einwirkungen (§ 53 Abs. 2 SchulG NRW), Ihre Aufsichtspflicht endet aber nicht an der Tür. Ein Schüler, der raus muss, braucht einen beaufsichtigten Ort, etwa die Nachbarklasse oder das Sekretariat. Nach Hause schicken ist keine Erziehungsmaßnahme, sondern ein Aufsichtsproblem. Vereinbaren Sie im Kollegium vorher, wer einen Schüler im Notfall aufnimmt, und sagen Sie ruhig: „Du gehst jetzt zu Herrn K. nach nebenan und arbeitest dort weiter. Nach der Stunde reden wir.“
Wo steht es in Ihrem Bundesland?
Die folgenden Fundstellen sind am amtlichen Gesetzestext geprüft. Für Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und das Saarland nennen wir hier bewusst keine Paragrafen. Schlagen Sie dort im Schulgesetz oder in der Schulordnung Ihres Landes unter den Stichworten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach. Es lohnt sich, die Nummer einmal in Ruhe herauszusuchen und zu notieren. Ergänzende Verordnungen und Erlasse der Länder regeln oft das Verfahren im Detail. Stand der Rechtsangaben: Oktober 2026.
- Baden-Württemberg: § 90 Schulgesetz (SchG)
- Bayern: Art. 86 bis 88 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Berlin: § 62 (Erziehungsmaßnahmen) und § 63 (Ordnungsmaßnahmen) Schulgesetz (SchulG)
- Brandenburg: § 63 (Grundsätze) und § 64 (Ordnungsmaßnahmen) Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG)
- Hessen: § 82 Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Niedersachsen: § 61 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Nordrhein-Westfalen: § 53 Schulgesetz NRW (SchulG NRW)
- Sachsen: § 39 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG)
- Sachsen-Anhalt: § 44 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
- Schleswig-Holstein: § 25 Schulgesetz (SchulG)
- Thüringen: § 51 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Wie ist es in Österreich und der Schweiz?
Österreich regelt das bundesweit im Schulunterrichtsgesetz. Lehrkräfte wenden die „der Erziehungssituation angemessenen“ Erziehungsmittel an, insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung (§ 47 Abs. 1 SchUG). Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten (§ 47 Abs. 3 SchUG). Die Versetzung in eine Parallelklasse ordnet die Schulleitung an (§ 47 Abs. 2 SchUG), über einen Ausschluss von der Schule entscheidet auf Antrag der Schulleitung die Schulbehörde (§ 49 SchUG). Weitere Regeln enthalten die Schulordnung 2024 und die Hausordnung der Schule.
In der Schweiz ist die Volksschule Sache der Kantone. Welche Disziplinarmaßnahmen zulässig sind und wer sie verfügt, regeln das kantonale Volksschulrecht und die Schul- oder Hausordnung vor Ort. Fragen Sie bei Unsicherheit die Schulleitung. Bezeichnungen, Stufen und Zuständigkeiten unterscheiden sich von Kanton zu Kanton, deshalb steht hier bewusst keine einzelne Fundstelle. Der Grundgedanke ist in allen drei Ländern derselbe: zuerst pädagogisch, dann förmlich, und immer im Verhältnis zum Anlass.
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Quellen
- Land Baden-Württemberg: Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (2025)
- Freistaat Bayern: Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 86 Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen
- Freistaat Bayern: BayEUG, Art. 88 Zuständigkeit und Verfahren
- Land Berlin: Schulgesetz für das Land Berlin, § 62 Erziehungsmaßnahmen
- Land Berlin: Schulgesetz für das Land Berlin, § 63 Ordnungsmaßnahmen
- Land Brandenburg: Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), §§ 63, 64
- Land Hessen: Hessisches Schulgesetz (HSchG), § 82 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
- Land Niedersachsen (NI-VORIS): Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), § 61 Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen
- Land Nordrhein-Westfalen: Schulgesetz NRW, § 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (2026)
- Freistaat Sachsen: Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG), § 39 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
- Land Sachsen-Anhalt: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA), § 44 Ordnungsmaßnahmen
- Land Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz, § 25 Maßnahmen bei Konflikten
- Freistaat Thüringen: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG), § 51 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Schulunterrichtsgesetz (SchUG), § 47 Mitwirkung der Schule an der Erziehung
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich: Schulunterrichtsgesetz (SchUG), § 49 Ausschluss