Schüler bedroht Lehrer – was tun?
Ihre eigene Sicherheit geht vor. Halten Sie Abstand, sprechen Sie leise und kurz, bringen Sie die übrigen Schüler in Sicherheit und holen Sie sofort Hilfe, bei konkreter Gefahr die Polizei über 110. Danach informieren Sie die Schulleitung, dokumentieren den Wortlaut und prüfen eine Unfallmeldung. Eine ernsthafte Drohung kann nach § 241 StGB strafbar sein.
Provokation oder echte Bedrohung?
Provokation zielt auf Status und bleibt bei Worten, die wehtun sollen. Eine Bedrohung kündigt Ihnen oder anderen einen Schaden an: „Ich mach dich fertig“, „Pass auf, was du machst“, dazu ein Schritt auf Sie zu. Besonders ernst nehmen sollten Sie eine Drohung, die kalt statt heiß wirkt, die sich wiederholt, die konkret wird („Ich weiß, wo Ihr Auto steht“) oder die später schriftlich oder im Chat kommt. Dann gilt nicht mehr Deeskalation um jeden Preis, sondern Schutz.
Diese Seite behandelt die Drohung gegen Sie und was danach zu tun ist. Wie Sie einen akuten Wutausbruch deeskalieren, steht im Ratgeber „Schüler rastet aus – was tun?“. Selten ist das Thema nicht: In der forsa-Befragung von 1.311 Schulleitungen für den VBE (Herbst 2024) berichteten 65 % von Fällen in den letzten fünf Jahren, in denen Lehrkräfte direkt beschimpft, bedroht, beleidigt, gemobbt oder belästigt wurden, 35 % von körperlichen Angriffen auf Lehrkräfte. Eine eigene Quote nur für Bedrohungen weist die Befragung nicht aus.
Was tun Sie in den ersten Minuten?
Ihre erste Frage lautet nicht „Was sage ich?“, sondern „Bin ich sicher?“. An der Berufsschule steht Ihnen oft ein erwachsener Mann gegenüber, der Ihnen körperlich überlegen ist. Reden Sie die Gefahr nicht klein. Die Reihenfolge:
- Ausgang und Abstand prüfen: mindestens eine Armlänge, lieber mehr, nichts zwischen Ihnen und der Tür.
- Leicht seitlich stehen, Hände offen und sichtbar, Stimme leiser statt lauter: „Okay. Ich höre, dass du sauer bist.“
- Einen Ausgang mit Gesicht anbieten: „Lass uns das nicht hier machen. Geh kurz raus, hol Luft.“
- Die übrigen Schüler in Sicherheit bringen, etwa in die Nachbarklasse, wo jemand die Aufsicht übernimmt: „Die Stunde ist für heute beendet, geht bitte ruhig rüber in die 8b.“ Der Notfallplan Ihrer Schule geht vor.
- Hilfe namentlich anfordern: „Lea, hol sofort Frau Sahin von nebenan.“
- Kommt er weiter auf Sie zu oder greift nach etwas: Raum verlassen, Polizei über 110 rufen lassen.
Was tun bei einer Drohung nach der Stunde oder im Chat?
Nicht jede Bedrohung fällt im Klassenzimmer. Manche kommt beim Rausgehen leise, als Zettel oder als Nachricht. Informieren Sie in jedem Fall noch am selben Tag die Schulleitung und führen Sie kein Gespräch allein mit dem Schüler, solange die Lage unklar ist. Sichern Sie eigene Belege, etwa Screenshots auf Ihrem Gerät. Das Handy des Schülers dürfen Sie dagegen nicht durchsuchen, ein Zugriff auf seine Daten ist Sache der Polizei. Bei konkreten Ankündigungen von Gewalt gegen Personen ist das kein schulinterner Vorgang mehr: Dann wird die Polizei eingeschaltet, über die Schulleitung oder, wenn Gefahr im Verzug ist, direkt über 110.
Viele Länder haben Notfallpläne für Schulen und viele Schulen ein Krisenteam. Der nordrhein-westfälische Notfallordner „Hinschauen & Handeln“ teilt schulische Krisen in drei Gefährdungsgrade ein: „Rangelei/Drohung/Tätlichkeit“ steht im ersten, „Tötungsdeliktandrohung und Gewaltandrohung“ im zweiten Grad. So gibt es die Handreichung „Gewalt gegen Lehrkräfte“ von Bezirksregierung Münster und Unfallkasse NRW wieder, die auch die Schulteams für Gewaltprävention und Krisenintervention als Ansprechpartner nennt. Fragen Sie, wo der Notfallplan Ihrer Schule liegt und wer im Krisenteam ist, bevor Sie ihn brauchen.
Wen müssen Sie informieren, und was melden Sie?
Die Schulleitung erfährt jeden Vorfall, ohne Ausnahme. Sie entscheidet über Hausrecht, Ordnungsmaßnahmen und Meldewege nach Landesrecht. Ihre Notiz vom selben Tag ist die Grundlage für alles: wer, wann, wo, der Satz im Wortlaut, Zeugen, was Sie getan und wen Sie informiert haben. „Pass auf, was du machst“ ist beweiskräftig, „Er drohte mir“ ist eine Wertung.
Melden Sie den Vorfall auch als Unfall. Die Handreichung von Bezirksregierung Münster und Unfallkasse NRW empfiehlt für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, auch psychische Gewalt ohne Arbeitsunfähigkeit an der Schule zu dokumentieren, etwa im Verbandbuch. Die Unfallkasse NRW bietet nach psychisch traumatisierenden Gewalterlebnissen besondere Unterstützung an. Ausgelöst wird sie durch die Unfallanzeige oder durch eine Durchgangsärztin beziehungsweise einen Durchgangsarzt, die Schule sollte den Vorfall deshalb früh anzeigen. Gesetzlich anzeigepflichtig ist ein Arbeitsunfall, wenn er zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führt (§ 193 Abs. 1 SGB VII).
Für Beamte gilt das Dienstunfallrecht. Nach derselben Handreichung zählen auch psychische Folgen als Körperschaden, nötig ist eine ärztliche Feststellung, Arbeitsunfähigkeit dagegen nicht. Zuständigkeiten und Formulare unterscheiden sich je nach Land, die Schulleitung kennt den Weg. Bei einer Unfallmeldung ist der Personalrat zu beteiligen. Melden Sie auch dann, wenn Sie sich am Tag selbst gut fühlen. Beschwerden können später kommen, und ohne zeitnahe Dokumentation ist der Zusammenhang mit dem Vorfall schwer nachzuweisen.
Ist die Drohung strafbar, und wer zeigt an?
Wer einen Menschen mit einer rechtswidrigen Tat gegen dessen körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, macht sich nach § 241 Abs. 1 StGB strafbar, Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Drohung mit einem Verbrechen, etwa mit Totschlag, wird mit bis zu zwei Jahren bestraft (Abs. 2). Ob ein Strafantrag nötig ist, hängt davon ab, womit gedroht wurde (§ 241 Abs. 5 StGB). Stellen Sie ihn im Zweifel vorsorglich innerhalb von drei Monaten (§ 77b StGB).
Anzeige erstatten dürfen Sie als Privatperson, unabhängig von der Schule. Beraten Sie sich vorher mit Schulleitung und Personalrat, lassen Sie sich aber nicht einreden, eine Anzeige schade dem Schulfrieden. Bedrohungen nach § 241 Abs. 1 bis 3 StGB zählen zu den Privatklagedelikten (§ 374 StPO), Anklage erhebt die Staatsanwaltschaft dann nur bei öffentlichem Interesse (§ 376 StPO). Das gilt nicht für die öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangene Bedrohung (§ 241 Abs. 4 StGB).
Bei Jugendlichen verfolgt die Staatsanwaltschaft ein Privatklagedelikt auch, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes, dem Erziehungszweck nicht entgegenstehendes Interesse des Verletzten es erfordern (§ 80 Abs. 1 JGG). Unter vierzehn Jahren ist ein Kind schuldunfähig (§ 19 StGB). In Österreich ist die gefährliche Drohung in § 107 StGB geregelt, in der Schweiz wird die Drohung nach Art. 180 StGB auf Antrag verfolgt. Dort gehört die Direktion beziehungsweise die Schulleitung sofort dazu. Stand der Rechtsangaben: Oktober 2026.
Wie geht es mit dem Schüler weiter?
Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet nicht die betroffene Lehrkraft, sondern je nach Land und Maßnahme Schulleitung, Konferenz oder Schulaufsicht. In Nordrhein-Westfalen reicht der Katalog in § 53 Abs. 3 SchulG NRW bis zur Entlassung von der Schule. Die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes verfügt die obere Schulaufsichtsbehörde, und nur, wenn die Anwesenheit des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann; das Ministerium muss die Entscheidung bestätigen (§ 53 Abs. 3 und 5). An der Berufsschule entscheidet die Schulleitung auch darüber, ob und wie der Ausbildungsbetrieb informiert wird.
Kommt der Schüler zurück, führen Sie das Rückkehrgespräch nicht allein und nicht vor der Klasse. Benennen Sie die Grenze ohne Drohung: „Was passiert ist, war eine Grenze. Damit Sie hier weiterlernen können, müssen wir klären, wie wir verhindern, dass das nochmal passiert.“ Verlangen Sie keinen Kniefall, sondern eine konkrete Vereinbarung. Und öffnen Sie die Tür: „Wenn die Grenze hält, ist die Sache für mich erledigt.“ Wer sich für immer abgestempelt fühlt, hat nichts mehr zu verlieren. Ihre Dokumentation behalten Sie, auch wenn Sie auf eine Anzeige verzichten. Dann bleibt der Weg offen, falls es ein zweites Mal gibt.
Und was macht die Drohung mit Ihnen?
Eine Drohung trifft, auch wenn äußerlich nichts passiert ist. Schlechter Schlaf, ein flaues Gefühl beim Betreten genau dieses Raums, Anspannung in der letzten Freitagsstunde: Das sind normale Reaktionen auf etwas Unnormales, und manchmal setzen sie erst Tage später ein. Reden Sie darüber, bevor es sich festsetzt, mit Kolleginnen und Kollegen, der Schulleitung oder dem Personalrat.
Der Dienstherr ist zur Fürsorge verpflichtet, Unterstützung nach einem Gewaltvorfall ist keine Privatsache. Holen Sie sich Hilfe bei der Schulpsychologie oder einer Beratungsstelle. Halten die Beschwerden an, gehen Sie zur Hausärztin oder zum Hausarzt, auch wegen der ärztlichen Feststellung für eine Unfallmeldung. Die Sätze, die Sie nach dem Vorfall am dringendsten brauchen, sind schlicht: Sie haben richtig gehandelt, wenn Sie sich in Sicherheit gebracht haben, und Sie müssen das nicht allein tragen.
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Quellen
- Bundesrecht Deutschland: Strafgesetzbuch (StGB), § 241 Bedrohung
- Bundesrecht Deutschland: Strafgesetzbuch (StGB), § 77b Antragsfrist
- Bundesrecht Deutschland: Strafgesetzbuch (StGB), § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
- Bundesrecht Deutschland: Strafprozessordnung (StPO), §§ 374, 376; Jugendgerichtsgesetz (JGG), § 80
- Bundesrecht Deutschland: Sozialgesetzbuch VII, § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls
- Bezirksregierung Münster und Unfallkasse Nordrhein-Westfalen: Gewalt gegen Lehrkräfte (Handreichung)
- Verband Bildung und Erziehung (VBE): Gewalt an der Schule und gegen Lehrkräfte. Befragung von 1.311 Schulleitungen durch forsa (2025)
- Land Nordrhein-Westfalen: Schulgesetz NRW, § 53 Abs. 3 und 5
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Österreichisches Strafgesetzbuch, § 107 Gefährliche Drohung
- Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 180 Drohung