Überlastungsanzeige als Lehrer: Wann und wie?
Eine Überlastungsanzeige ist eine schriftliche Meldung an die Schulleitung, dass Sie Ihre Aufgaben dauerhaft nicht mehr ordnungsgemäß oder nicht ohne Gefahr für Ihre Gesundheit erfüllen können. Beschreiben Sie sachlich Lage, Folgen und Ursachen, bitten Sie um Abhilfe und geben Sie eine Kopie an den Personalrat. Eine unmittelbare erhebliche Gefahr melden Sie sofort. Von Ihren Dienstpflichten entbindet die Anzeige nicht.
Worauf stützt sich eine Überlastungsanzeige?
Ein Gesetz, das die Überlastungsanzeige ausdrücklich regelt, gibt es in Deutschland nicht. Gestützt wird sie vor allem auf das Arbeitsschutzgesetz. Es gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG ausdrücklich auch für Beamtinnen und Beamte, also auch für verbeamtete Lehrkräfte. Nach § 15 Abs. 1 ArbSchG müssen Beschäftigte nach ihren Möglichkeiten für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sorgen, und zwar auch für die Personen, die von ihrem Handeln betroffen sind, in der Schule also für die Schüler und Schülerinnen.
§ 16 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet Beschäftigte, eine festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden. Nach § 17 Abs. 1 ArbSchG dürfen sie Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes machen, entsprechendes Landesrecht für Beamtinnen und Beamte bleibt unberührt. Halten Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen für unzureichend und hilft der Arbeitgeber einer darauf gerichteten Beschwerde nicht ab, können sie sich nach § 17 Abs. 2 an die zuständige Behörde wenden. Daraus dürfen ihnen keine Nachteile entstehen.
Auf der anderen Seite steht der Dienstherr: Er muss nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG auch psychische Belastungen bei der Arbeit beurteilen und daraus Maßnahmen ableiten, und für Beamtinnen und Beamte gilt seine Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG. Ob Sie in Ihrer Lage zu einer Anzeige verpflichtet sind, lässt sich aus diesen Normen nicht allgemein ablesen. Klären Sie das im Zweifel mit dem Personalrat.
Wann ist der richtige Zeitpunkt?
Eine Überlastungsanzeige ist kein Mittel gegen eine einzelne schwere Woche. Sie passt, wenn die Überlastung dauerhaft ist und aus der Organisation kommt: Vertretungsstunden, die sich seit Monaten stapeln, Aufgaben, die nach einer unbesetzten Stelle an Ihnen hängen geblieben sind, eine Klasse, die ohne zweite Kraft nicht mehr sicher zu führen ist. Ein guter Prüfstein ist die Frage, ob Sie Ihre Aufgaben noch so erfüllen können, wie es von Ihnen erwartet wird, etwa Aufsicht, Förderpläne oder fristgerechte Korrekturen. Anders liegt es bei einer unmittelbaren erheblichen Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit, etwa wenn eine Aufsicht so nicht mehr sicher zu leisten ist: Die melden Sie nach § 16 Abs. 1 ArbSchG unverzüglich der Schulleitung, ohne vorheriges Gespräch und ohne wochenlange Aufzeichnung.
Meist geht ein Gespräch voraus. Gehen Sie mit Zahlen hin, nicht mit Eindrücken: Notieren Sie vier gewöhnliche Wochen lang abends, wie viele Stunden außer dem Unterricht in Vorbereitung, Korrektur, Konferenzen, Eltern und Sonstiges geflossen sind, und legen Sie den Vertretungsplan daneben. Ein Satz für den Einstieg: „Auf meiner Liste stehen drei Punkte, die ich allein nicht ändern kann. Können wir festlegen, was in dieser Zeit liegen bleiben darf?“ Ändert sich danach nichts, ist die schriftliche Anzeige der nächste Schritt. Geht es Ihnen bereits gesundheitlich schlecht, hat die Arztpraxis Vorrang vor jedem Schreiben. Was in dem Fall zu tun ist, steht auf der Seite „Burnout bei Lehrern: Woran erkenne ich es?“.
Was gehört in die Anzeige?
Die Anzeige ist ein sachlicher Bericht, keine Beschwerde über Personen. Gerichtet ist sie an die Schulleitung, eine Kopie behalten Sie. Orientieren können Sie sich an diesen Punkten, die etwa das Muster der Dienstvereinbarung in Sachsen-Anhalt vorsieht:
- Ihr Name und Ihr Einsatz: Fächer, Klassen, Funktionen, Stellenumfang.
- Seit wann welche Lage besteht, so konkret wie möglich, mit Stunden und Daten.
- Welche Folgen das für die Arbeit hat, etwa Korrekturen, die nicht mehr fristgerecht zurückgehen, oder Aufsichten, die kaum noch zu leisten sind.
- Welche Schäden Sie befürchten, wenn keine Abhilfe kommt, für Ihre Gesundheit, für die Schüler und Schülerinnen oder für die Schule.
- Welche Ursachen Sie sehen.
- Vorschläge zur Abhilfe und die Bitte um eine schriftliche Antwort.
- Datum und Unterschrift, als Anlage Ihre Aufstellung der Stunden.
Wie kann eine Musterformulierung lauten?
Schreiben Sie knapp und ohne Vorwurf. Ein Gerüst, das Sie an Ihre Lage anpassen: „Hiermit zeige ich an, dass ich meine dienstlichen Aufgaben seit dem 1. September nicht mehr in der gebotenen Qualität und ohne Gefahr für meine Gesundheit erfüllen kann.“ Danach die Beschreibung: „Zusätzlich zu meinen 26 Unterrichtsstunden habe ich seit Schuljahresbeginn 31 Vertretungsstunden in der 6b übernommen. Die Klassenarbeiten der 8a und 9c konnten deshalb nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückgegeben werden.“
Dann Folgen und Ursache: „Ich arbeite nach meiner Aufzeichnung über vier Wochen regelmäßig an beiden Wochenendtagen und schlafe in den Korrekturwochen schlecht. Ursache ist aus meiner Sicht die seit August unbesetzte Stelle im Fach Englisch.“ Zum Schluss die Bitte: „Ich bitte um ein Gespräch und um eine schriftliche Mitteilung, welche Maßnahmen ergriffen werden und welche Aufgaben bis dahin nachrangig behandelt werden können. Eine Kopie dieses Schreibens geht an den Personalrat.“ Die Zahlen im Beispiel sind erfunden und stehen nur für die Form. Je genauer Ihre eigenen Angaben sind, desto schwerer lässt sich die Anzeige als Stimmungsbericht abtun. Bewertungen über Kolleginnen und Kollegen oder die Schulleitung lassen Sie weg.
Wie geht es nach der Abgabe weiter?
Geben Sie die Anzeige so ab, dass der Eingang belegt ist, etwa mit Eingangsstempel auf Ihrer Kopie. Die Anzeige entbindet Sie nicht von Ihren Pflichten. Lassen Sie also nicht eigenmächtig Aufgaben liegen, sondern fragen Sie, welche Prioritäten bis zur Abhilfe gelten sollen. Haben Sie als Beamtin oder Beamter Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, machen Sie diese nach § 36 BeamtStG unverzüglich auf dem Dienstweg geltend. Bestätigt die nächsthöhere Vorgesetzte die Anordnung, führen Sie sie aus, es sei denn, das verlangte Verhalten verletzt die Menschenwürde oder ist erkennbar strafbar oder ordnungswidrig.
Wie Schulleitung und Schulaufsicht mit der Anzeige umgehen müssen, ist Länderrecht und oft gar nicht eigens geregelt. Ein Beispiel für eine feste Regelung ist Sachsen-Anhalt: Dort gilt seit 2020 eine Dienstvereinbarung zwischen Bildungsministerium und Lehrerhauptpersonalrat. Sie gilt für das Landespersonal an öffentlichen Schulen. Die Schulleitung informiert die Interessenvertretungen, sofern Sie deren Beteiligung nicht ausgeschlossen haben, und führt ein Erstgespräch. Hält sie die Anzeige für begründet, entscheidet sie unverzüglich über Abhilfe und teilt die Maßnahmen innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch schriftlich mit. Hält sie sie für unbegründet, muss sie das schriftlich begründen, und Sie können die Anzeige binnen zwei Wochen dem Landesschulamt vorlegen. Ausdrücklich dürfen der anzeigenden Person keine Nachteile entstehen. Ob es in Ihrem Land oder an Ihrer Schule eine solche Vereinbarung gibt, weiß der Personalrat. Er kann Sie auch zum Gespräch begleiten. Schwerbehinderte Lehrkräfte beziehen zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung ein.
Was gilt in Österreich und der Schweiz?
In Österreich und der Schweiz gelten eigene Dienst- und Arbeitsschutzregeln, je nach Dienstverhältnis, Bundesland oder Kanton. Ob dort eine Überlastungsanzeige vorgesehen ist und welche Form sie hat, erfahren Sie in Österreich bei der Personalvertretung, in der Schweiz bei der Schulleitung oder Ihrem Berufsverband. Die Vorarbeit ist überall dieselbe: eine Aufstellung der Aufgaben neben dem Unterricht und ein paar Wochen mitgeschriebene Stunden, mit denen sich die Lage sachlich zeigen lässt. Stand der Rechtsangaben: Oktober 2026.
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Quellen
- Bundesrecht Deutschland: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 2 Begriffsbestimmungen
- Bundesrecht Deutschland: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Bundesrecht Deutschland: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 15 Pflichten der Beschäftigten
- Bundesrecht Deutschland: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 16 Besondere Unterstützungspflichten
- Bundesrecht Deutschland: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 17 Rechte der Beschäftigten
- Bundesrecht Deutschland: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 45 Fürsorge
- Bundesrecht Deutschland: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
- Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt / Landesschulamt: Dienstvereinbarung zum Umgang mit Überlastungsanzeigen an öffentlichen Schulen im Land Sachsen-Anhalt, Bek. des MB vom 2.12.2020 – 33-03068 (2020)