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Schulverweis: Was ist das, und wann ist er zulässig?

„Schulverweis“ ist kein einheitlicher Gesetzesbegriff. Gemeint ist meist die schärfste Ordnungsmaßnahme: die Entlassung, der Ausschluss oder die Verweisung von der Schule. Sie ist nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig, wird in der Regel vorher angedroht, und es entscheiden Konferenz, Schulleitung oder Schulaufsicht nach Anhörung. Die Schulpflicht endet dadurch nicht.

Was ist ein Schulverweis, und ist ein Verweis dasselbe?

Nein, und genau hier entstehen die meisten Missverständnisse. Das Wort „Schulverweis“ steht so in keiner der hier geprüften Vorschriften über Ordnungsmaßnahmen. Im Alltag werden damit zwei sehr verschiedene Dinge bezeichnet. Das eine ist der schriftliche Verweis, die mildeste förmliche Ordnungsmaßnahme. Ihn kennen etwa Nordrhein-Westfalen (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 SchulG NRW), Berlin (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 SchulG Berlin) und Bayern, das zusätzlich einen verschärften Verweis vorsieht (Art. 86 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayEUG). Ein solcher Verweis ist ein Tadel mit Aktenvermerk, der Schüler bleibt an der Schule.

Das andere ist die Entfernung von der Schule, und die heißt in jedem Land anders: Entlassung von der Schule in Nordrhein-Westfalen und Bayern, Entlassung aus der Schule in Berlin, Ausschluss aus der Schule in Baden-Württemberg (§ 90 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g SchG), Verweisung von der besuchten Schule in Hessen (§ 82 Abs. 2 Nr. 7 HSchG), Verweisung von der Schule in Niedersachsen (§ 61 Abs. 3 Nr. 5 NSchG). Hessen und Niedersachsen kennen den schriftlichen Verweis gar nicht.

Dazwischen liegt in mehreren Ländern die Überweisung an eine andere Schule, etwa in Berlin, Hessen und Niedersachsen, in Bayern bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule derselben Schulart. Wenn Eltern oder Schüler von einem Schulverweis sprechen, lohnt deshalb die Rückfrage, welche Maßnahme genau gemeint ist. Einen Überblick über alle Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gibt der Ratgeber „Ordnungsmaßnahmen in der Schule: Was ist erlaubt?“.

Wann ist ein Schulverweis zulässig, und muss er angedroht werden?

Die Schwelle ist hoch. Nordrhein-Westfalen verlangt, dass der Schüler „durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat“ (§ 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Hessen erlaubt die Verweisung nur bei besonders schweren Störungen oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen (§ 82 Abs. 5 Satz 2 HSchG). Baden-Württemberg lässt den Ausschluss auch dann zu, wenn es einem Mitschüler oder einer Lehrkraft wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen nicht zumutbar ist, weiter mit dem Schüler zu tun zu haben. Dort hat der Schutz des Opfers ausdrücklich Vorrang (§ 90 Abs. 6 Satz 2 SchG).

Ob eine Schlägerei für einen Schulverweis reicht, lässt sich deshalb nicht pauschal sagen. Es kommt auf Schwere, Wiederholung, Folgen und die bisher versuchten milderen Maßnahmen an, denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt überall. Verhalten außerhalb der Schule zählt nur eingeschränkt: in Bayern nur, soweit es die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet (Art. 86 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG), in Hessen nur, soweit es sich auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb unmittelbar störend auswirkt (§ 82 Abs. 6 Satz 3 HSchG).

Meist kommt vorher eine schriftliche Androhung. In Berlin sind Überweisung und Entlassung „in der Regel vorher schriftlich anzudrohen“ (§ 63 Abs. 3 SchulG Berlin), in Hessen Überweisung und Verweisung, wovon nur im Einzelfall abgesehen werden darf (§ 82 Abs. 2 Satz 3 HSchG). Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg führen die Androhung als eigene Stufe im Katalog (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG NRW, Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG, § 90 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. f SchG). Niedersachsen kennt keine eigene Androhungsstufe. Ohne Androhung entlassen darf eine Schule in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich Schüler, die nicht mehr schulpflichtig sind und innerhalb von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt haben (§ 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW).

Wer entscheidet, und wie läuft das Verfahren ab?

Nie die einzelne Lehrkraft. Zuständig sind je nach Land Konferenz, Schulleitung oder Schulaufsicht, und vorher werden der Schüler und bei Minderjährigen die Eltern angehört. Ihre Rolle als Lehrkraft ist die saubere Grundlage für diese Entscheidung: noch am selben Tag aufschreiben, was geschah, wer dabei war, was wörtlich gesagt wurde und welche milderen Schritte schon liefen. Beobachtung und Deutung trennen Sie dabei, denn ein Verfahren trägt nur, was sich belegen lässt.

In Nordrhein-Westfalen gehört die Klassenleitung der Teilkonferenz an, die über die Entlassung entscheidet (§ 53 Abs. 7 SchulG NRW). Der Schüler darf zur Anhörung eine Vertrauensperson mitbringen (§ 53 Abs. 8), und die Entscheidung wird den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet (§ 53 Abs. 9). In Bayern ist eine Anordnung in elektronischer Form ausgeschlossen (Art. 88 Abs. 7 BayEUG). Die geprüften Zuständigkeiten im Überblick:

  • Baden-Württemberg: Ausschluss durch die Schulleitung nach Anhörung der Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz, auf Wunsch wird die Schulkonferenz gehört (§ 90 Abs. 3 und 4 SchG).
  • Bayern: Entlassung durch die Lehrerkonferenz, Zuweisung an eine andere Schule durch die Schulaufsicht auf Antrag der Lehrerkonferenz (Art. 88 Abs. 1 BayEUG).
  • Berlin: Überweisung und Entlassung durch die Schulaufsichtsbehörde, vorher wird die Schulkonferenz gehört (§ 63 Abs. 5 SchulG Berlin).
  • Hessen: Überweisung und Verweisung durch die Schulaufsicht auf Antrag der Schulleitung nach Beschluss der Klassenkonferenz (§ 82 Abs. 9 HSchG).
  • Niedersachsen: Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung, Überweisung und Verweisung brauchen die Genehmigung der Schulbehörde (§ 61 Abs. 5 und 7 NSchG).
  • Nordrhein-Westfalen: Entlassung durch eine Teilkonferenz, bei Schulpflichtigen mit Bestätigung der Schulaufsicht; Verweisung von allen öffentlichen Schulen durch die obere Schulaufsicht mit Bestätigung des Ministeriums (§ 53 Abs. 4, 5 und 7 SchulG NRW).

Gibt es einen Schulverweis in der Grundschule?

Einen Rauswurf ins Nichts gibt es für schulpflichtige Kinder nicht. Die Schulpflicht besteht weiter, und die Gesetze sorgen dafür, dass das Kind eine andere Schule besucht. In Berlin ist die Entlassung nur zulässig, „wenn die Schulpflicht erfüllt ist“ (§ 63 Abs. 2 Nr. 5 SchulG Berlin). In Niedersachsen darf die Verweisung von einer oder allen Schulen nur im Sekundarbereich II angeordnet werden, nicht bei berufsschulpflichtigen Schülern (§ 61 Abs. 4 Satz 2 NSchG).

In Nordrhein-Westfalen braucht die Entlassung Schulpflichtiger die Bestätigung der Schulaufsicht, die das Kind einer anderen Schule zuweisen kann (§ 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Bayern sieht für Pflichtschulen, also auch für Grundschulen, die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart vor (Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 BayEUG), und bei einer Entlassung wird das Schulamt unterrichtet, solange die Schulpflicht besteht (Art. 88 Abs. 5 Nr. 3 BayEUG). In der Grundschule geht es in der Praxis deshalb fast immer um einen Schulwechsel, nicht um ein Ende des Schulbesuchs.

Pädagogisch ist ein Schulwechsel bei jüngeren Kindern ein harter Einschnitt. Bevor es so weit kommt, sollten Gespräche mit den Eltern, Schulsozialarbeit, Schulpsychologie und, wo nötig, Hilfen der Jugendhilfe stehen. Ihre Notizen über Anlässe, versuchte Maßnahmen und Gespräche zeigen später, dass die milderen Wege tatsächlich gegangen wurden. Baden-Württemberg sieht zudem vor, dass ein Ausschluss aus der Schule dem Jugendamt mitgeteilt wird (§ 90 Abs. 8 SchG).

Was können Eltern und Schüler gegen einen Schulverweis tun?

Entlassung, Ausschluss und Verweisung sind Verwaltungsakte. Eltern und volljährige Schüler können sie mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen. Ob zuerst Widerspruch einzulegen ist oder gleich Klage beim Verwaltungsgericht, und innerhalb welcher Frist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Ob der Rechtsbehelf die Maßnahme vorläufig stoppt, regeln die Länder unterschiedlich. In Baden-Württemberg entfällt die aufschiebende Wirkung für alle Maßnahmen nach § 90 Abs. 3 SchG, in Bayern ebenso für alle Ordnungsmaßnahmen (Art. 88 Abs. 8 BayEUG). In Niedersachsen haben Rechtsbehelfe gegen das Betretungsverbot, das mit Ausschluss, Überweisung oder Verweisung verbunden ist, keine aufschiebende Wirkung (§ 61 Abs. 4 Satz 3 NSchG). In Nordrhein-Westfalen entfällt sie kraft Gesetzes nur bei Überweisung in eine Parallelklasse und vorübergehendem Unterrichtsausschluss (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). Gegen eine Entlassung hat der Rechtsbehelf dort also aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung eigens an (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Auch die Folgen in den Akten sind Länderrecht. Hessen etwa schreibt vor, Eintragungen über Ordnungsmaßnahmen spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern keine neue Ordnungsmaßnahme hinzukommt (§ 82 Abs. 10 HSchG). In Bayern wirkt ein Schulwechsel nicht auf ein laufendes Verfahren: Bis zum Abschluss gilt der Schüler als Schüler der Schule, die das Verfahren eingeleitet hat (Art. 88 Abs. 6 BayEUG).

Fragen Eltern Sie als Lehrkraft, wie sie sich wehren können, verweisen Sie freundlich an die Schulleitung und die Rechtsbehelfsbelehrung: „Das Verfahren führt die Schulleitung. Wie Sie dagegen vorgehen können, steht im Bescheid, und dort bekommen Sie auch Auskunft.“ Eine Rechtsberatung gehört nicht zu Ihren Aufgaben, und eine gut gemeinte Einschätzung kann später gegen Sie verwendet werden.

Wie geht es nach einem Schulverweis weiter?

Ein Schulverweis beendet einen Konflikt an einer Schule, er löst ihn nicht. Der Jugendliche kommt an einer anderen Schule an, oft in Ihrer Klasse. Baden-Württemberg erlaubt der aufnehmenden Schule, die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen abhängig zu machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festzusetzen (§ 90 Abs. 4 SchG). In Bayern kann ein entlassener Schüler jederzeit an einer anderen Schule aufgenommen werden (Art. 86 Abs. 4 BayEUG).

Für den Neustart, ob nach einem Unterrichtsausschluss oder an der neuen Schule, hat sich ein ruhiges Gespräch zu zweit oder mit Klassenleitung oder Schulsozialarbeit bewährt, kein Verhör vor der Klasse. Benennen Sie die Grenze, ohne zu drohen: „Was war, darf sich hier nicht wiederholen.“ Und sagen Sie den Satz, der am häufigsten fehlt: „Ich will, dass du hier gut ankommst.“ Vereinbaren Sie danach kleine, überprüfbare Schritte statt großer Versprechen. Ein Jugendlicher, der spürt, dass ihn alle abgeschrieben haben, hat nichts mehr zu verlieren.

Wie ist es in Österreich und der Schweiz?

In Österreich heißt die Maßnahme Ausschluss und ist bundesweit im Schulunterrichtsgesetz geregelt, hier in der seit 1. September 2026 geltenden Fassung. Die Schulleitung stellt einen begründeten Antrag, die Schulbehörde entscheidet mit Bescheid, vorher erhalten Schüler und Erziehungsberechtigte Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 49 Abs. 2 und 3 SchUG). An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen Personen an der Schule darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist (§ 49 Abs. 1 SchUG).

In der Schweiz regeln die Kantone im Volksschulrecht, ob und wie lange Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden können und wer entscheidet. Fragen Sie dort die Schulleitung. Für Deutschland gilt: Die Fundstellen oben sind am amtlichen Text geprüft. Für die übrigen Länder schlagen Sie im Schulgesetz oder in der Schulordnung unter Ordnungsmaßnahmen nach. Stand der Rechtsangaben: Oktober 2026.

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Quellen